Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen fest. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen.
(2) Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbriefung“ eine Transaktion oder eine Struktur, durch die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und die alle der folgenden Merkmale aufweist:
2. „Verbriefungszweckgesellschaft“ ein Unternehmen, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere Einrichtung, das/die kein Originator oder Sponsor ist und für den Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, dessen/deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist und dessen/deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen;
3. „Originator“ ein Unternehmen, das
4. „Wiederverbriefung“ eine Verbriefung, bei der mindestens eine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Verbriefungsposition ist;
5. „Sponsor“ ein Kreditinstitut, unabhängig davon, ob es in der Union ansässig ist oder nicht, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, das/die kein Originator ist und
6. „Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — ungeachtet etwaiger Besicherungen, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in einem anderen Segment;
7. „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Verbriefungsprogramm, bei dem die emittierten Wertpapiere überwiegend die Form eines forderungsgedeckten Geldmarktpapiers (ABCP) mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr haben;
(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
b) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist;
c) der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit.
(2) 500000
10000
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) das Drittland steht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete, die von der FATF aufgestellt wurde;
b) das Drittland hat keine Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat geschlossen, um sicherzustellen, dass dieses Drittland vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über den steuerlichen Informationsaustausch entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, ob
a) im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt;
b) im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;
c) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in der Union hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil nach Artikel 6 hält und dem institutionellen Anleger gegenüber den Risikoselbstbehalt gemäß Artikel 7 offenlegt;
d) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt und im Einklang mit Artikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;
e) der Originator, Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 7 erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Artikels zur Verfügung gestellt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen +die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.
(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung durch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:
a) die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen;
b) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben können, einschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen und mit diesen verbundener Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und transaktionsspezifischer Definitionen des Ausfalls;
c) in Bezug auf eine Verbriefung, die gemäß Artikel 27 als STS-Verbriefung gemeldet wurde, die Erfüllung der in Artikel 19 bis 22 oder in Artikel 23 bis 26 sowie Artikel 27 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung. Institutionelle Anleger können sich in angemessenem Umfang auf die STS-Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Informationen über die Erfüllung der STS-Anforderungen stützen, ohne sich allerdings ausschließlich oder mechanistisch auf diese Meldungen oder Informationen zu verlassen.
Unbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes überprüfen die institutionellen Anleger im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.
(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition hält, muss mindestens
a) über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition und, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind, verfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können.
b) falls es sich bei der Verbriefung nicht um ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm handelt — regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, oder in Ermangelung ausreichender Daten über Zahlungsströme und Besicherungswerte, Stresstests in Bezug auf Verlustübernahmen durchführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition Rechnung tragen;
c) im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Solvenz und Liquidität des Sponsors durchführen;
d) eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan sicherstellen, sodass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden;
e) gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er in Bezug auf seine Verbriefungsposition und der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt sowie schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das Risikomanagement in Bezug auf die Verbriefungsposition und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Überprüfungen und der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie aller übrigen relevanten Informationen umgesetzt hat; und
f) im Falle von Risikopositionen in einem vollständig unterstützten ABCP-Programm gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er über eine umfassende und gründliche Kenntnis der Bonität des Sponsors und der Bedingungen der bereitgestellten Liquiditätsfazilität verfügt.
(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle Anleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen wird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen ist, verhängt werden können.
(1) Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung behält kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % an dieser Verbriefung. Dieser Anteil wird bei der Originierung gemessen und für außerbilanzielle Posten durch den Nominalwert bestimmt. Wenn Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber sich untereinander nicht darüber geeinigt haben, wer den materiellen Nettoanteil halten wird, so hält der Originator den materiellen Nettoanteil. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Der materielle Nettoanteil darf nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Kreditrisikominderung oder -absicherung sein.
Für die Zwecke dieses Artikels wird ein Unternehmen nicht als Originator betrachtet, wenn es für den alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet wurde oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig ist.
(2) Originatoren dürfen die Vermögenswerte, die auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden sollen, nicht mit dem Ziel auswählen, dass die Verluste bei den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten, gemessen während der Laufzeit der Transaktion oder während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die Laufzeit der Transaktion mehr als vier Jahre beträgt, höher sind als die im gleichen Zeitraum anfallenden Verluste bei vergleichbaren Vermögenswerten, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die zuständige Behörde Nachweise für einen möglichen Verstoß gegen dieses Verbot finden, so untersucht sie die Wertentwicklung der Vermögenswerte, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wurden, und jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die Wertentwicklung der übertragenen Vermögenswerte deutlich niedriger sein als jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, und dies auf den Vorsatz des Originators zurückzuführen sein, verhängt die zuständige Behörde eine Sanktion gemäß den Artikeln 32 und 33.
(3) Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 % im Sinne des Absatzes 1:
a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen;
(1) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen, den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den potenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:
a) Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher Basis oder — im Falle von ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher Basis;
b) sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist, d. h. unter anderem folgende Dokumente, sofern zutreffend:
c) sofern kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde, eine Zusammenfassung der Transaktion oder ein Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung, gegebenenfalls einschließlich
d) im Falle von STS-Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27;
e) vierteljährliche oder im Falle von ABCP monatliche Anlegerberichte einschließlich
f) alle Insider-Informationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Insider-Geschäfte und Marktmissbrauch verpflichtet sind;
g) wenn Buchstabe f nicht gilt, alle wichtigen Ereignisse wie
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d werden vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt.
(1) Die in einer Verbriefung verwendeten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.
Abweichend davon gilt Unterabsatz 1 nicht für
a) Verbriefungen, deren Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden; und
b) für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 zu verwendende Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert wurden.
(2) Eine nach Artikel 29 Absätze 2, 3 oder 4 benannte zuständige Behörde kann einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle die Erlaubnis erteilen, Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung aufzunehmen, sofern diese zuständige Behörde der Ansicht ist, dass eine Wiederverbriefung für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird.
Handelt es sich bei der beaufsichtigten Stelle um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so hört die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Abwicklungsbehörde und jede andere für die genannte Stelle maßgebliche Behörde an, bevor sie die Erlaubnis zur Aufnahme von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung erteilt. Eine solche Anhörung dauert nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und jeder anderen für die genannte Stelle maßgebliche Behörde mitteilt, dass eine Anhörung erfolgen muss.
Wird infolge der Anhörung beschlossen, die Erlaubnis zur Verwendung von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in einer Verbriefung zu erteilen, wird dies der ESMA von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende als legitime Zwecke:
a) die Erleichterung der Liquidation eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts;
(1) Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.
(2) Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
(3) Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.
(4) Absatz 3 gilt nicht wenn:
a) die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU geschlossen wurde, und
b) der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA registrieren.
(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3) Die Registrierung eines Verbriefungsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4) Ein registriertes Verbriefungsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Verbriefungsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
(5) Ein Verbriefungsregister richtet an die ESMA entweder
a) einen Antrag auf Registrierung oder
b) einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates registriert ist.
(6) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister entsprechend mit.
(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:
a) den anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 zu Verfügung gestellten Informationen überprüfen,
b) dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,
c) einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:
a) den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a
b) den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.
(2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.
(1) Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 6 daraufhin, ob das Verbriefungsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zustimmung zur oder Ablehnung der Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seiner Annahme wirksam.
(1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.
(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.
(1) Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(2) Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen gemäß den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.
(1) Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Verbriefungsregisters, wenn dieses
a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2) Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Verbriefungsregisters zu widerrufen.
(3) Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Verbriefungsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 29 dieser Verordnung benannte Behörde.
(1) Die ESMA stellt den Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.
Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Verbriefungsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, vollständig ab. Soweit Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.
Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.
(1) Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt ein Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können:
a) ESMA;
b) EBA;
c) EIOPA;
d) ESRB;
e) den relevanten Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt;
f) den relevanten Behörden, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Transaktionen, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken;
g) den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden;
h) dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung;
i) den Behörden nach Artikel 29;
j)
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn
a) die Verbriefung alle unter Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und
b) die Verbriefung in der in Artikel 27 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist.
Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.
(1) Mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen sind Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, STS-Verbriefungen.
(2) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.
(1) Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen
a) Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;
b) Vereinbarungen, wonach die Verbriefungszweckgesellschaft die Nichtigkeitserklärung gemäß Buchstabe a nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4) Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten dieses Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5) Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:
a) eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;
b) die Insolvenz des Verkäufers und
c) nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.
(6) Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen bzw. an sie abgetretenen zugrunde liegenden Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden.
(8) Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenswerten generiert werden.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(9) Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(10) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Originator oder vom ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Standards für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt.
Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder die Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(11) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
a) für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn
b) zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern kein solches öffentliches Kreditregister besteht — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder
c) eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.
(12) Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(13) Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.
Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gilt nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.
(14) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(1) Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(3) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbriefung basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
(4) Wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so
a) dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;
b) werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen je nach Seniorität der jeweiligen Risikoposition an die Anleger weitergereicht;
c) darf die Rückzahlung der Verbriefungspositionen nicht in umgekehrter Reihenfolge zu ihrer Seniorität erfolgen; und
(1) Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2) Vor der Emission der im Rahmen der Verbriefung ausgegebenen Wertpapiere wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die über die zugrunde liegenden Risikopositionen offengelegten Daten korrekt sind.
(3) Der Originator oder der Sponsor stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlichen der Originator und der Sponsor die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.
(5) Der Originator und der Sponsor sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
(1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.
(2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ einen „Originator“ oder einen „ursprünglichen Kreditgeber“.
(3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.
(1) Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen
a) Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;
(1) Originatoren und Sponsoren unterrichten die ESMA gemeinsam unter Verwendung des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Musters, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt („STS-Meldung“). Im Falle eines ABCP-Programms ist der Sponsor alleine für die Meldung des Programms und innerhalb des Programms für die ABCP-Transaktionen, die Artikel 24 erfüllen, verantwortlich.
Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die einzelnen in den Artikeln 20 bis 22 oder den Artikeln 24 bis 26 dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden.
Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 5 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren die Originatoren und Sponsoren einer Verbriefung ihre zuständigen Behörden über die STS-Meldung und benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert.
(2) Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich jedoch in keinem Fall auf die Haftung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft bezüglich ihrer rechtlichen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung auswirken. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich nicht auf die Verpflichtungen institutioneller Anleger gemäß Artikel 5 auswirken.
Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. In der Meldung sind der Name des zugelassenen Dritten, der Ort seiner Niederlassung und der Name der zuständigen Behörde, die ihn zugelassen hat, anzugeben.
(3) Wenn es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Union handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels folgende Unterlagen beizufügen:
(1) Die Erfüllung der in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird von den folgenden zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen mit den einschlägigen Rechtsakten übertragenen Befugnisse beaufsichtigt:
a) im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der nach Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG benannten zuständigen Behörde;
b) im Falle von Verwaltern alternativer Investmentfonds von der nach Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörde;
c) im Falle von OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften von der nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörde;
d) im Falle von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von der nach Artikel 6 Buchstabe g der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten zuständigen Behörde;
e) im Falle von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen von der nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörde, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben.
(2) Die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Sponsoren zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Sponsoren.
(3) Im Falle von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beaufsichtigt werden, beaufsichtigen die nach diesen Rechtsakten benannten jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
(4) Für Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in der Union, die nicht unter die in Absatz 3 genannten Gesetzgebungsakte der Union fallen, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der in den Artikel 6, 7, 8 und 9 festgelegten Verpflichtungen beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 1. Januar 2019 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 18. Januar 2019 von der Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz.
(6) Absatz 5 des vorliegenden Artikels gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren. In diesem Fall überprüft der Originator oder der Sponsor, ob diese Unternehmen die einschlägigen Verpflichtungen nach den Artikeln 18 bis 27 erfüllen.
(7) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(8) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 29 Absätze 1 bis 5 benannte zuständige Behörde über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgebern umgesetzt haben, um dieser Verordnung nachzukommen.
Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erstreckt sich insbesondere:
a) auf die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils, die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Artikel 7 zur Verfügung zu stellen sind, und die Kriterien für die Kreditvergabe nach Artikel 9;
b) bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich nicht um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 20 Absätze 7 bis 12, Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 22 gewährleisten sollen; und
c) bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die im Falle von ABCP-Transaktionen die Einhaltung von Artikel 24 und im Falle von ABCP-Programmen die Einhaltung von Artikel 26 Absätze 7 und 8 gewährleisten sollen.
(3) Die zuständigen Behörden verlangen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken, mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
(4) Die zuständige Behörde überwacht gegebenenfalls im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Verbriefungen die speziellen Auswirkungen, die die Teilnahme am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Originator, Sponsor oder Anleger auftritt, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes berücksichtigt:
(1) Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.
(2) Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet, mindestens jedoch alle 3 Jahre, veröffentlicht er zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität. Falls wesentliche Risiken beobachtet werden, warnt der ESRB die Kommission, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Mitgliedstaaten und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen bezüglich dieser Risiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist. Die Kommission, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Mitgliedstaaten teilen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 dem ESRB, dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung einer Empfehlung an die Adressaten mit, welche Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen wurden, und rechtfertigen ein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 34 strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen — bei Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung — und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest Anwendung finden, wenn
a) ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Anforderungen nach Artikel 6 nicht erfüllt hat;
b) ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 7 nicht erfüllt hat;
c) ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Kriterien nach Artikel 9 nicht erfüllt hat;
d) ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 18 nicht erfüllt hat;
e) eine Verbriefung als STS-Verbriefung bezeichnet wird und ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung die Anforderungen nach den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 nicht erfüllt hat;
f) ein Originator oder ein Sponsor eine irreführende Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 macht;
g) ein Originator oder ein Sponsor die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 4 nicht erfüllt hat; oder
h) ein nach Artikel 28 zugelassener Dritter wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28 Absatz 1 übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt, nicht gemeldet hat.
(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 32 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens soweit erforderlich in folgender Weise aus:
a) unmittelbar;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 32 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit die Zuwiderhandlung vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, und alle anderen relevanten Umstände, auch und je nach Sachlage:
a) Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
b) Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
d) Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Zuwiderhandlungen, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.
(2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 32 Absatz 1 eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA, der EBA und der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
(1) Die in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden und die ESMA, die EBA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(3) Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Ausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(4) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 27 vorliegt, so unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsicht eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass widerspruchsfreie Entscheidungen getroffen werden.
(5) Betrifft die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Zuwiderhandlung insbesondere eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1, so unterrichtet die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, unverzüglich die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz über ihre Erkenntnisse. Die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz unterrichtet ihrerseits die ESMA, die EBA und die EIOPA, wobei sie das Verfahren nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels anwendet.
(6) Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit Artikel 19 und gegebenenfalls mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA mit der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beläuft sich auf einen Monat.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mindestens alle Entscheidungen, mit denen sie eine unanfechtbare verwaltungsrechtliche Sanktion wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 6, 7 oder 9 oder Artikel 27 Absatz 1 verhängen, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt machen, nachdem die Entscheidung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, mitgeteilt wurde.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen.
(3) Wird die Bekanntmachung der Identität — im Falle juristischer Personen — oder der Identität und von personenbezogenen Daten — im Falle natürlicher Personen — von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
a) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind,
b) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in anonymisierter Form nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt machen oder
c) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion überhaupt nicht bekannt machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass
(4) Wird entschieden, eine Sanktion in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der relevanten Daten verschoben werden. Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 50a
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 135 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
2. Artikel 308b Absatz 11 wird gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1. In den Erwägungsgründen 22 und 41, in Artikel 8c und in Anhang I Abschnitt D Teil II Nummer 1 wird der Begriff „strukturiertes Finanzinstrument“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrument“ ersetzt.
2. In den Erwägungsgründen 34 und 40, in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 8c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 sowie in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, Anhang I Abschnitt B Nummer 5, Anhang I Abschnitt D Teil II Titel und Nummer 2, Anhang III Teil I Nummern 8, 24 und 45 und Anhang III Teil III Nummer 8 wird der Begriff „strukturierte Finanzinstrumente“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrumente“ ersetzt.
3. Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
5. Artikel 8b wird gestrichen.
6. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und in Artikel 25a wird die Bezugnahme auf Artikel 8b gestrichen.
Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze angefügt:
3. Artikel 11 Absatz 15 erhält folgende Fassung:
(1) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(2) Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer ABCP-Transaktion oder einem ABCP-Programm handelt, gelten als STS-Verbriefung, sofern
a) sie zum Zeitpunkt der Emission dieser Wertpapiere die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13 sowie Artikel 21 Absätze 1 und 3 erfüllten; und
b) sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 6 und 10, Artikel 21 Absatz 2 sowie Absätze 4 bis 10 und Artikel 22 Absätze 1 bis 5 erfüllen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
a) In Artikel 22 Absatz 2 ist „Vor der Emission“ als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
b) in Artikel 22 Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
c) in Artikel 22 Absatz 5
Spätestens am 1. Januar 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht über
a) die Umsetzung der STS-Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27;
b) die Bewertung der von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu wesentlichen Risiken und neuen Schwachstellen, die sich ergeben haben könnten, und über die Maßnahmen von Marktteilnehmern zur weiteren Standardisierung der Verbriefungsunterlagen;
c) das Funktionieren der Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 und der Transparenzanforderungen nach Artikel 7 sowie das Transparenzniveau auf dem Verbriefungsmarkt in der Union, einschließlich der Frage, ob die Transparenzanforderungen nach Artikel 7 den zuständigen Behörden einen hinreichenden Überblick über den Markt ermöglichen, damit sie ihre jeweiligen Mandate erfüllen können;
d) die Anforderungen nach Artikel 6 einschließlich deren Erfüllung durch die Marktteilnehmer und die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Artikel 6 Absatz 3.
(1) Bis zum 2. Juli 2019 veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA einen Bericht über die Möglichkeit der Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen, der auf synthetische Bilanzverbriefungen beschränkt ist.
(2) Bis zum 2. Januar 2020 legt die Kommission auf der Grundlage des Berichts der EBA nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen vor, der auf synthetische Bilanzverbriefungen beschränkt ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44 berücksichtigt und wird Folgendes beurteilt:
a) die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Einführung der Bezeichnung als STS-Verbriefung, auf die Funktionsweise des Verbriefungsmarkts in der Union, auf den Beitrag der Verbriefungen zur Realwirtschaft, insbesondere auf den Zugang zu Krediten für KMU und Investitionen, sowie auf die Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und die Stabilität des Finanzsektors;
b) die Unterschiede bei der Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 anhand der Daten, die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer iii gemeldet werden. Lassen die Ergebnisse eine Zunahme der aufsichtlichen Risiken erkennen, die auf die Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e zurückzuführen ist, so werden angemessene Abhilfemaßnahmen in Betracht gezogen.
c) die Frage, ob seit der Anwendung dieser Verordnung ein unverhältnismäßiger Anstieg der Anzahl der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen zu verzeichnen ist und ob die Marktteilnehmer die Transaktionen so strukturiert haben, dass sie die Verpflichtung nach Artikel 7, Informationen über die Verbriefungsregister zur Verfügung zu stellen, umgehen können;
d) die Frage, ob eine Ausweitung der Offenlegungspflichten nach Artikel 7 notwendig ist, um die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen und die Anlegerpositionen abzudecken;
e) die Frage, ob im Bereich der STS-Verbriefungen eine Gleichwertigkeitsregelung für Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften aus Drittländern eingeführt werden könnte, die den internationalen Entwicklungen im Bereich der Verbriefung Rechnung trägt, insbesondere Initiativen zu einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen;
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Januar 2018 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
8. „Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Verbriefung innerhalb eines ABCP-Programms;
9. „traditionelle Verbriefung“ eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht, indem der Originator das Eigentum an diesen Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft überträgt oder Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft abgibt, wenn die ausgegebenen Wertpapiere für den Originator keine Zahlungsverpflichtung darstellen;
10. „synthetische Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben;
11. „Anleger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verbriefungsposition hält;
12. „institutioneller Anleger“ einen Anleger, der eines der Folgenden ist:
13. „Forderungsverwalter“ ein Unternehmen, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet;
14. „Liquiditätsfazilität“ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten;
15. „revolvierende Risikoposition“ eine Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des „Kreditnehmers“ schwanken darf;
16. „revolvierende Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der die Verbriefungsstruktur selbst dadurch revolviert, dass Risikopositionen dem Pool von Risikopositionen hinzugefügt oder entnommen werden, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen ebenfalls revolvieren oder nicht;
17. „Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Vertragsklausel bei der Verbriefung revolvierender Risikopositionen oder bei einer revolvierenden Verbriefung, wonach die Verbriefungspositionen der Anleger bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit dieser Positionen getilgt werden müssen;
18. „Erstverlust-Tranche“ die nachrangigste Tranche bei einer Verbriefung, die für die verbrieften Risikopositionen eintretende Verluste als Erste trägt und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen eine Sicherheit darstellt;
19. „Verbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Verbriefung;
20. „ursprünglicher Kreditgeber“ ein Unternehmen, das selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt die ursprüngliche Vereinbarung geschlossen hat, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikopositionen entstehen, die nun Gegenstand der Verbriefung sind;
21. „vollständig unterstütztes ABCP-Programm“ ein ABCP-Programm, das von seinem Sponsor direkt und vollständig unterstützt wird, indem dieser eine oder mehrere Liquiditätsfazilitäten für die Verbriefungszweckgesellschaft(en) zur Verfügung stellt, die zumindest Folgendes abdecken:
22. „vollständig unterstützte ABCP-Transaktion“ eine ABCP-Transaktion, die auf der Ebene der Transaktion oder des ABCP-Programms durch eine Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die mindestens alle der folgenden Elemente abdeckt:
23. „Verbriefungsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Verbriefungen zentral sammelt und verwahrt.
b) bei revolvierenden Verbriefungen oder Verbriefungen revolvierender Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition;
c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese nicht verbrieften Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Originierung mindestens 100 beträgt;
d) das Halten der Erstverlust-Tranche und — wenn dadurch nicht 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen gehalten werden — erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die auf die Anleger übertragenen oder an sie veräußerten Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht; oder
e) das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition in der Verbriefung.
(4) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
a) Zentralstaaten oder Zentralbanken,
b) regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
c) Instituten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,
d) nationalen Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) den in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt.
(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt aus, insbesondere im Hinblick auf:
a) die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Absatz 3, einschließlich der Einhaltung der Auflagen durch eine synthetische oder Eventual-Halteform,
b) die Messung der in Absatz 1 genannten Höhe des Selbstbehalts,
c) das Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils,
d) die Voraussetzungen für den Selbstbehalt auf konsolidierter Basis nach Absatz 4,
e) die Voraussetzungen für die Ausnahme von Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index nach Absatz 6 basieren.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und e werden zum gleichen Zeitpunkt vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt oder bei ABCP-Transaktionen spätestens einen Monat nach Ende des von dem Bericht erfassten Zeitraums.
Im Falle von ABCP werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt. Daten auf Kreditebene werden dem Sponsor und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben f und g unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen, müssen Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung das nationale und das Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten, um etwaige Verletzungen dieses Rechts sowie der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen über Kunden, ursprüngliche Kreditgeber oder -nehmer zu vermeiden, es sei denn, diese vertraulichen Informationen liegen in anonymisierter oder aggregierter Form vor.
Insbesondere zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen können Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft eine Zusammenfassung der betreffenden Dokumentation bereitstellen.
Die zuständigen Behörden nach Artikel 29 können die Vorlage solcher vertraulichen Informationen verlangen, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen können.
(2) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung benennen unter sich eine Einrichtung, die für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und g zuständig ist.
Die nach Unterabsatz 1 benannte Einrichtung stellt die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung.
Die Verpflichtungen nach den Unterabsätzen 2 und 4 gelten nicht für Verbriefungen, für die im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erstellt werden muss.
Wird gemäß Artikel 10 kein Verbriefungsregister registriert, stellt die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannte Einrichtung die Informationen auf einer Website zur Verfügung, die:
a) über ein gut funktionierendes System für die Kontrolle der Datenqualität verfügt;
b) angemessenen Governance-Standards unterliegt und durch Pflege und Betrieb einer angemessenen Organisationsstruktur für Kontinuität und ordnungsgemäßes Funktionieren der Website sorgt;
c) geeigneten Systemen, Kontrollen und Verfahren, die alle relevanten Quellen operationeller Risiken ermitteln können, unterliegt;
d) über Systeme, die Schutz und Integrität der eingehenden Informationen gewährleisten und eine unverzügliche Erfassung der Informationen sicherstellen, verfügt; und
e) die Aufzeichnung von Informationen während mindestens fünf Jahren nach dem Fälligkeitsdatum der Verbriefung ermöglicht.
In den Verbriefungsunterlagen wird angegeben, welche Einrichtung für die Meldung der Informationen zuständig ist und in welchem Verbriefungsregister die Informationen bereitgestellt werden.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e beizubringenden Informationen festgelegt werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind, ob die Verbriefungsposition eine kurzfristige Position ist und — im Falle einer ABCP-Transaktion — ob sie von einem Sponsor vollständig unterstützt wird;
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3 festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
b) die Sicherstellung der Existenzfähigkeit unter Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts, damit ihre Liquidation vermieden werden kann; oder
c) die Wahrung der Interessen der Anleger, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen notleidende Positionen sind.
(4) Ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm gilt nicht als eine Wiederverbriefung im Sinne dieses Artikels, sofern keine der ABCP-Transaktionen im Rahmen dieses Programms eine Wiederverbriefung ist und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.
(5) Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen anderer Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke vorgenommen werden, und in Anbetracht der übergeordneten Ziele der Finanzstabilität und der Wahrung des besten Interesses der Anleger kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste der legitimen Zwecke gemäß Absatz 3 ausarbeiten.
Die ESMA legt der Kommission etwaige Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 1 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten der Verbriefung gemäß Absatz 1, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft übermitteln müssen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 nachzukommen;
b) die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend
c) die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 1 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,
d) die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Verbriefungsregistern haben sollen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen standardisierte Muster festgelegt werden, anhand derer der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft die Informationen an das Verbriefungsregister übermittelt, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
d) dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.
(5) Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge müssen auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt zumindest die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert.
(6) Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:
a) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
b) Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters;
c) Absinken des Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen, die von der Verbriefungszweckgesellschaft gehalten werden, unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert (vorzeitiges Rückzahlungsereignis); und
d) nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen (auslösendes Ereignis für die Beendigung der revolvierenden Periode).
(7) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
a) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
b) die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt, wie etwa eine Vertragsbestimmung, wonach der Forderungsverwalter in solchen Fällen ersetzt werden kann; und
c) Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien, Liquiditätsgebern und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen.
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
(9) In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(10) Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen; ferner werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4) Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten des Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5) Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:
a) eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;
b) die Insolvenz des Verkäufers; und
c) nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.
(6) Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden.
(8) Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(9) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
a) für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn
b) zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder
c) eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.
(10) Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(11) Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.
Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gelten nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.
(12) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- und Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(13) In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(14) Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Hat der Sponsor keinen Zugang zu solchen Daten, so erhält er vom Verkäufer, auf statischer oder dynamischer Basis, Zugang zu Daten über die historische Wertentwicklung, wie Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen, mit Ausnahme von Daten in Bezug auf Handelsforderungen und anderen kurzfristigen Forderungen, für die der historische Zeitraum mindestens drei Jahre umfassen muss.
(15) ABCP-Transaktionen werden durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswertkategorien, darunter ihre vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.
Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen darf höchstens ein Jahr betragen; keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben,
Abweichend von Unterabsatz 2 darf die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen, höchstens dreieinhalb Jahre betragen und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(16) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden. An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen für die Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion können auf Zinssätzen basieren, die die Refinanzierungskosten des ABCP-Programms widerspiegeln.
(17) Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, so
a) dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;
b) werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Zahlung je nach Seniorität der jeweiligen Verbriefungsposition an die Anleger, die Verbriefungspositionen halten, weitergereicht; und
c) dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.
(18) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Eimissionsübernahmestandards werden dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Der Verkäufer verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(19) Handelt es sich bei einer ABCP-Transaktion um eine revolvierende Verbriefung, so müssen die Unterlagen zu der Transaktion auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode enthalten; dazu gehören zumindest folgende Ereignisse:
a) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert; und
b) Insolvenz des Verkäufers oder des Forderungsverwalters.
(20) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
a) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
b) die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;
c) Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen; und
d) die Vorgehensweise des Sponsors bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3.
(21) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 15 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(1) Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut.
(2) Der Sponsor eines ABCP-Programms fungiert als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten und unterstützt alle Verbriefungspositionen auf der Ebene eines ABCP-Programms; im Wege dieser Unterstützung deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen auf Ebene der Transaktionen und der Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren. Der Sponsor legt eine Beschreibung der den Anlegern auf der Transaktionsebene gewährten Unterstützung offen, in der auch die bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten beschrieben werden.
(3) Bevor ein Kreditinstitut ein STS-ABCP-Programm sponsern kann, muss es seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Rolle gemäß Absatz 2 seine Solvenz und Liquidität selbst bei einer extremen Stresssituation am Markt nicht gefährdet.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(4) Der Sponsor nimmt seine eigenen Sorgfaltspflichten wahr und vergewissert sich gegebenenfalls, ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung erfüllt werden. Der Sponsor vergewissert sich außerdem, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben h bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.
(5) Der Verkäufer — auf Transaktionsebene — oder der Sponsor — auf der Ebene des ABCP-Programms — muss die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(6) Der Sponsor ist auf der Ebene des ABCP-Programms dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Artikels 7 eingehalten werden und dass den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:
a) die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in aggregierter Form; und
b) die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.
(7) Für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen und die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt.
(1) Alle ABCP-Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 bis 8 sowie 12 bis 20 erfüllen.
Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der den ABCP-Transaktion zugrunde liegenden und durch das ABCP-Programm finanzierten Risikopositionen dürfen vorübergehend gegen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 9 bis 11 verstoßen, ohne dass der STS-Status des ABCP-Programms davon berührt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird regelmäßig eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen.
(2) Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms darf höchstens zwei Jahre betragen.
(3) Das ABCP-Programm wird gemäß Artikel 25 Absatz 2 vollständig von einem Sponsor unterstützt.
(4) Das ABCP-Programm darf keine Wiederverbriefung beinhalten, und die Bonitätsverbesserung darf keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schaffen.
(5) Die im Rahmen eines ABCP-Programms emittierten Wertpapiere dürfen keine Kaufoptionen, Verlängerungs- oder sonstige Klauseln umfassen, die sich auf ihre endgültige Fälligkeit auswirken, wenn die Ausübung solcher Optionen oder Klauseln im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.
(6) Zins- oder Währungsrisiken, die sich auf ABCP-Programmebene ergeben, werden in geeigneter Weise gemindert und jegliche dazu ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte abschließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos, und sie stellt sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(7) In den das ABCP-Programm betreffenden Unterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
a) die Zuständigkeiten des Treuhänders und gegebenenfalls anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern;
b) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, der über Erfahrung mit der Kreditgewährung verfügt, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
c) die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;
d) die Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt;
e) dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen; und
f) dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
a) eine Bestätigung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, dass seine Kreditvergabe auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung von Krediten erfolgt und der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Verfahren gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung verfügt; und
b) eine Erklärung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, ob die unter Buchstabe a genannte Kreditvergabe beaufsichtigt wird.
(4) Der Originator und der Sponsor unterrichten unverzüglich die ESMA und benachrichtigen ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 nicht mehr erfüllt.
(5) Die ESMA führt auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller Verbriefungen, für die die Originatoren und Sponsoren ihr mitgeteilt haben, dass sie die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllen. Die ESMA fügt jede so gemeldete Verbriefung unverzüglich dieser Liste hinzu und aktualisiert diese Liste, wenn Verbriefungen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder einer Meldung des Originators oder des Sponsors nicht mehr als STS-Verbriefungen anzusehen sind. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 32 verhängt, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA gibt unverzüglich in der Liste an, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verbriefung verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt hat.
(6) Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Informationen spezifiziert werden, die vom Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft bereitzustellen sind, damit diese den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachkommen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet sind, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Muster für die gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Informationen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 festgelegten STS-Kriterien erfüllen. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Dritte stellt den Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften, die an den von ihm bewerteten Verbriefungen beteiligt sind, nur nichtdiskriminierende, kostenbasierte Gebühren in Rechnung, ohne Differenzierung der Gebühren in Abhängigkeit von oder in Verknüpfung mit den Ergebnissen der Bewertung;
b) der Dritte ist weder ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG noch eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, und die Ausübung der sonstigen Tätigkeiten des Dritten beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit oder Integrität seiner Bewertung;
c) der Dritte erbringt für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft, der/die an den von dem Dritten bewerteten Verbriefungen beteiligt ist, keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienste;
d) die Mitglieder des Leitungsorgans des Dritten verfügen über Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Dritten ausreichen, und sind zuverlässig und integer;
e) dem Leitungsorgan des Dritten gehören mindestens zu einem Drittel, jedoch nicht weniger als zwei, unabhängige Direktoren an;
f) der Dritte unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen des Dritten, seiner Anteilseigner oder Mitglieder, seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, beeinflusst wird. Zu diesem Zweck muss der Dritte ein wirksames internes Kontrollsystem für die Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Feststellung und Verhinderung etwaiger Interessenkonflikte einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Festgestellte potenzielle oder bestehende Interessenkonflikte müssen unverzüglich beseitigt oder gemindert und offengelegt werden. Der Dritte muss angemessene Strategien und Verfahren einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren, um eine unabhängige Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu gewährleisten. Der Dritte überwacht und überprüft diese Maßnahmen und Verfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu evaluieren und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen, und
g) der Dritte kann nachweisen, dass er über angemessene operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien zu bewerten.
Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass der Dritte Unterabsatz 1 in wesentlicher Weise nicht einhält.
(2) Ein gemäß Absatz 1 zugelassener Dritter meldet seiner zuständigen Behörde unverzüglich jede wesentliche Änderung der gemäß dem genannten Absatz übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt.
(3) Die zuständige Behörde kann dem in Absatz 1 genannten Dritten kostenbasierte Gebühren in Rechnung stellen, um die notwendigen Ausgaben zu decken, die mit der Beurteilung von Anträgen auf Zulassung und mit der anschließenden Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen verbunden sind.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen aus, die den zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
a) die Höhe der Kapitalpuffer;
b) die Höhe der Liquiditätspuffer; und
c) das Liquiditätsrisiko für die Anleger aufgrund eines Missverhältnisses zwischen den Laufzeiten ihrer Finanzierungen und Anlagen.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein wesentliches Risiko für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder für das gesamte Finanzsystem besteht, ergreift sie unabhängig von ihren Verpflichtungen nach Artikel 36 Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken und erstattet der benannten Behörde, die für Makroaufsichtsinstrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist, sowie dem ESRB Bericht.
(5) Die zuständige Behörde achtet auf etwaige Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und stellt sicher, dass Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und/oder Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen zumindest folgende Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:
a) eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art der Zuwiderhandlung nach Artikel 37;
b) eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) ein vorübergehendes Verbot, das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für die Zuwiderhandlung verantwortliche andere natürliche Personen daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27 Absatz 1 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt;
e) im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5000000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018;
f) im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5000000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018 oder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist und vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
g) maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Maximalbeträge hinausgeht;
h) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 entspricht.
(3) Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen zu verhängen, die nach nationalem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
f) Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
g) frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so trifft die ESMA den Beschluss nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 binnen eines Monats. Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.
Stimmen die betroffenen zuständigen Behörden darin überein, dass die Zuwiderhandlung mit einer in gutem Glauben erfolgten Nichteinhaltung des Artikels 18 im Zusammenhang steht, so können sie beschließen, dem Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft eine Frist von bis zu drei Monaten zu gewähren, um der festgestellten Zuwiderhandlung abzuhelfen; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft durch die zuständige Behörde über die Zuwiderhandlung unterrichtet wurden. Während dieser Frist gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 und verbleibt in dieser Liste.
Sind eine oder mehrere der beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht, dass der Zuwiderhandlung innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist nicht angemessen abgeholfen wurde, findet Unterabsatz 1 Anwendung.
(7) Drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung führt die EMSA eine vergleichende Analyse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die Umsetzung der in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien durch.
(8) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit und die auszutauschenden Informationen nach Absatz 1 sowie die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 4 und 5 präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang.
(7) Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank für die ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Diese Datenbank ist nur für die ESMA, die EBA, die EIOPA und die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(6) Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, die Artikel 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beziehungsweise Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.
(7) Bis die von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, wenden Originatoren, Sponsoren oder der ursprüngliche Kreditgeber für die Zwecke der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 auf die Verbriefungen an, für die die Wertpapiere zum oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(8) Bis die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, stellen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 aufgeführten Informationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung zur Verfügung.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen Bezugnahmen auf „Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert wurden“ im Falle von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert werden, „Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden“, vorausgesetzt diese Verordnung gilt für alle Verbriefungen, die zum oder nach dem 1. Januar 2019 neue Verbriefungspositionen schaffen.
f) die Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 und die Frage, ob diese auf Verbriefungen ausgeweitet werden müssen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, damit die Offenlegung in Bezug auf die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt;
g) die Angemessenheit der Regelung für die Überprüfung durch Dritte gemäß den Artikeln 27 und 28 und die Frage, ob die Regelung für die Zulassung Dritter gemäß Artikel 28 einen ausreichenden Wettbewerb zwischen Dritten bewirkt und die Prüfung der Frage beinhaltet, ob Änderungen des Aufsichtsrahmens eingeführt werden müssen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten; und
h) ob es notwendig ist, den durch diese Verordnung festgelegten Rahmen für Verbriefungen zu ergänzen, indem ein System für Banken mit beschränkter Zulassung eingeführt wird, die die Funktion von Verbriefungszweckgesellschaften ausüben und das ausschließliche Recht besitzen, Risikopositionen von Originatoren anzukaufen und durch die angekauften Risikopositionen gedeckte Forderungen an Anleger zu verkaufen.