EU-RechtVerordnungenEinfachere, transparentere und stärker standardisierte VerbriefungKAPITEL 3 BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERSArtikel 16

Artikel 16Gebühren für die Beaufsichtigung

In Kraft seit 17. Januar 2018
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