Artikel 19 Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Gliederung
KAPITEL 4 EINFACHE, TRANSPARENTE UND STANDARDISIERTE VERBRIEFUNG
ABSCHNITT 1 Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP-Verbriefungen
Artikel 19 Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
Rückverweise
(1) Mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen sind Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, STS-Verbriefungen.
(2) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.
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