Artikel 3 Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger
Rückverweise
(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
b) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist;
c) der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit.
(2) 500000
10000
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
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