Artikel 35 Mitteilungspflichten — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Gliederung
KAPITEL 5 AUFSICHT
Artikel 35 Mitteilungspflichten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
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