EU-RechtVerordnungenEinfachere, transparentere und stärker standardisierte VerbriefungKAPITEL 3 BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERSArtikel 17

Artikel 17Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten

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