Artikel 6 Risikoselbstbehalt — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Gliederung
KAPITEL 2 FÜR ALLE VERBRIEFUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Risikoselbstbehalt
(1) Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung behält kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % an dieser Verbriefung. Dieser Anteil wird bei der Originierung gemessen und für außerbilanzielle Posten durch den Nominalwert bestimmt. Wenn Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber sich untereinander nicht darüber geeinigt haben, wer den materiellen Nettoanteil halten wird, so hält der Originator den materiellen Nettoanteil. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Der materielle Nettoanteil darf nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Kreditrisikominderung oder -absicherung sein.
Für die Zwecke dieses Artikels wird ein Unternehmen nicht als Originator betrachtet, wenn es für den alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet wurde oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig ist.
(2) Originatoren dürfen die Vermögenswerte, die auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden sollen, nicht mit dem Ziel auswählen, dass die Verluste bei den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten, gemessen während der Laufzeit der Transaktion oder während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die Laufzeit der Transaktion mehr als vier Jahre beträgt, höher sind als die im gleichen Zeitraum anfallenden Verluste bei vergleichbaren Vermögenswerten, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die zuständige Behörde Nachweise für einen möglichen Verstoß gegen dieses Verbot finden, so untersucht sie die Wertentwicklung der Vermögenswerte, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wurden, und jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die Wertentwicklung der übertragenen Vermögenswerte deutlich niedriger sein als jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, und dies auf den Vorsatz des Originators zurückzuführen sein, verhängt die zuständige Behörde eine Sanktion gemäß den Artikeln 32 und 33.
(3) Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 % im Sinne des Absatzes 1:
a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen;
Rückverweise
b) bei revolvierenden Verbriefungen oder Verbriefungen revolvierender Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition;
c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese nicht verbrieften Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Originierung mindestens 100 beträgt;
d) das Halten der Erstverlust-Tranche und — wenn dadurch nicht 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen gehalten werden — erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die auf die Anleger übertragenen oder an sie veräußerten Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht; oder
e) das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition in der Verbriefung.
(4) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
a) Zentralstaaten oder Zentralbanken,
b) regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
c) Instituten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,
d) nationalen Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) den in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt.
(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt aus, insbesondere im Hinblick auf:
a) die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Absatz 3, einschließlich der Einhaltung der Auflagen durch eine synthetische oder Eventual-Halteform,
b) die Messung der in Absatz 1 genannten Höhe des Selbstbehalts,
c) das Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils,
d) die Voraussetzungen für den Selbstbehalt auf konsolidierter Basis nach Absatz 4,
e) die Voraussetzungen für die Ausnahme von Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index nach Absatz 6 basieren.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
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