Artikel 45 Synthetische Verbriefungen — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
Gliederung
KAPITEL 6 ÄNDERUNGEN
Artikel 45 Synthetische Verbriefungen
Rückverweise
(1) Bis zum 2. Juli 2019 veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA einen Bericht über die Möglichkeit der Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen, der auf synthetische Bilanzverbriefungen beschränkt ist.
(2) Bis zum 2. Januar 2020 legt die Kommission auf der Grundlage des Berichts der EBA nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen vor, der auf synthetische Bilanzverbriefungen beschränkt ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
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