EU-RechtVerordnungenEinfachere, transparentere und stärker standardisierte VerbriefungKAPITEL 3 BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERSArtikel 11

Artikel 11Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

In Kraft seit 17. Januar 2018
Up-to-date
Artikel 11 Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung — Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung | GesetzeFinden.at