Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie enthält folgende Anlegerschutzvorschriften:
1. Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
2. strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;
3. öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;
4. Veröffentlichungspflichten bei gedeckten Schuldverschreibungen.
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der verbindlichen Anforderungen dieser Richtlinie begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
2. „Programm gedeckter Schuldverschreibungen“ die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen‚ die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, und zwar entsprechend der Erlaubnis, die dem — gedeckte Schuldverschreibungen begebenden — Kreditinstitut erteilt wurde;
3. „Deckungspool“ eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;
4. „Deckungswerte“ die Vermögenswerte, die in einem Deckungspool enthalten sind;
5. „als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte“ die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;
6. „Vermögenstrennung“ die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte festzustellen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;
7. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(1) Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, folgende Forderungen zu verschaffen:
a) eine Forderung gegenüber dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;
b) im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten;
c) im Falle der Insolvenz des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gegen die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der — nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten — Gläubiger des Kreditinstituts.
(2) Die in Absatz 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts Vorschriften verabschieden, um Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, eine gegenüber den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern des spezialisierten Hypothekenkreditinstituts höherrangige, gegenüber allen anderen bevorrechtigten Gläubigern jedoch nachrangige Forderung zu verleihen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung sind.
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit durch Folgendes besichert sind:
a) Vermögenswerte, die gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind‚ sofern das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt‚ die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1a bis 3 der genannten Verordnung erfüllt;
b) Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung im Sinne von Absatz 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Absatz 3 besichert ist; oder
c) vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder von diesen garantiert werden.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungsforderung unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
a) Der Vermögenswert stellt eine Zahlungsforderung dar, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat, die rechtswirksam und durchsetzbar ist, die keinen anderen Bedingungen unterliegt als der Bedingung, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, und die durch eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit gesichert ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einer öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen unterliegt.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden. Sie setzen die Kommission und die EBA über die benannten Behörden unter Angabe der etwaigen Funktions- und Aufgabenverteilung in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Emission gedeckter Schuldverschreibungen überwachen und die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontrollieren.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, alle ihre Geschäfte im Zusammenhang mit dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufzeichnen und über geeignete und angemessene Dokumentationssysteme und -verfahren verfügen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, die nötig sind, um die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu kontrollieren, etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23 auferlegen zu können.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die nötig sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrzunehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erlangt werden muss. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen:
a) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b) für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;
c) eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;
d) eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.
(1) Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, mit der Abwicklungsbehörde zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der Dauer des Abwicklungsverfahrens zu gewährleisten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Bestellung eines Sonderverwalters vorsehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der benötigten Dauer zu gewährleisten ist.
Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so können sie von ihren gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden verlangen, die Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters zu genehmigen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass diese zuständigen Behörden zu der Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters konsultiert werden.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Bestellung eines Sonderverwalters gemäß Absatz 2 vorsehen, so legen sie die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Sonderverwalters zumindest für Folgendes fest:
a) Begleichung der Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen;
b) Verwaltung und Realisierung der Deckungswerte, einschließlich ihrer Übertragung zusammen mit Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen auf ein anderes gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut;
c) Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungspools, für die laufende Überwachung der Deckung von Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen, für die Einleitung von Verfahren zur erneuten Einbeziehung von Vermögenswerten in den Deckungspool und für die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte auf die Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begeben hat, nachdem alle Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen beglichen wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute den gemäß Artikel 18 Absatz 2, den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen übermitteln. Die Berichterstattung erfolgt in regelmäßigen Abständen sowie auf Anfrage der zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der in regelmäßigen Abständen erfolgenden Berichterstattung fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 festzulegenden Berichterstattungspflichten umfassen die Vorlage von Informationen mit zumindest folgenden Angaben:
a) Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten und Anforderungen an den Deckungspool gemäß den Artikeln 6 bis 11;
b) Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß Artikel 12;
c) gegebenenfalls Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools gemäß Artikel 13;
d) die Deckungsanforderungen gemäß Artikel 15;
e) der Liquiditätspuffer für den Deckungspool gemäß Artikel 16;
f) gegebenenfalls die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Artikel 17.
(3) Die Mitgliedstaaten regeln die Informationen, die die gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitute nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Falle der Insolvenz oder Abwicklung eines das gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, zur Verfügung stellen müssen.
(1) Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:
a) die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;
b) die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie;
c) die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen
d) die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;
e) die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen sie Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Situationen anwendbar sind:
a) Ein Kreditinstitut hat die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt.
b) Ein Kreditinstitut erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde.
c) Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, ohne die Erlaubnis gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 erhalten zu haben.
d) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4.
e) Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 entsprechen.
f) Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 besichert sind.
g) Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die durch außerhalb der Union belegene Vermögenswerte besichert sind, und verstößt dabei gegen die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Regeln enthalten, denen zufolge verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen unverzüglich auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Die gleichen Verpflichtungen gelten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzusehen.
(2) Die nach Absatz 1 verabschiedeten Vorschriften verlangen zumindest die öffentliche Bekanntmachung aller Entscheidungen, die nicht oder nicht länger angefochten werden können und die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ergangen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese öffentliche Bekanntmachung Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde, enthält. Die Mitgliedstaaten tragen vorbehaltlich des Absatzes 4 ferner dafür Sorge, dass diese Informationen unverzüglich veröffentlicht werden, nachdem der Adressat über die Sanktion oder Maßnahme und die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verhängung dieser Sanktion oder Maßnahme auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichtet wurde.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, gegen die ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, zulässt, veröffentlichen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ausgang.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen oder Maßnahmen in anonymisierter Form und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht bekannt machen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) Die Sanktion oder Maßnahme wird gegen eine natürliche Person verhängt, und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten stellt sich als unverhältnismäßig heraus.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng mit den zuständigen Behörden, die die allgemeine Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Union wahrnehmen, und mit der Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten, wenn ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut abzuwickeln ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng miteinander zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass sie sich gegenseitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der anderen Behörden im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie relevant sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden Folgendes übermitteln:
a) auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannt wurde, alle relevanten Informationen; und
b) auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen an andere gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(5) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gelten Informationen als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten folgende Informationen veröffentlichen:
a) den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;
b) eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
c) eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwendet werden darf, und eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.
(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Informationen werden aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen.
(3) Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden teilen der EBA jährlich die Liste von Kreditinstituten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mit.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtlichen Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet wird, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
(2) Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
„96.‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der am Emissionstag gültigen Fassung;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen, nicht den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, aber bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß der vorliegenden Richtlinie bezeichnet werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden überwachen, dass die gedeckten Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung sowie den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen, soweit sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen, deren erste Öffnung der ISIN vor dem 8. Juli 2022 erfolgte, bis zu 24 Monate nach dem genannten Datum anwenden, sofern diese Emissionen sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Der Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung liegt vor dem 8. Juli 2027.
b) Das Gesamtemissionsvolumen der Daueremissionen, die nach dem 8. Juli 2022 begeben wurden, übersteigt das Gesamtemissionsvolumen der an dem genannten Tag ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen nicht um das Zweifache.
c) Das Gesamtemissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibung bei Fälligkeit überschreitet nicht 6000000000 EUR bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung.
d) Die als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte befinden sich in dem Mitgliedstaat, der Absatz 1 auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen anwendet.
(1) Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dazu vor, ob und gegebenenfalls wie eine Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern ansässige, gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute und für Anleger in diese gedeckten Schuldverschreibungen eingeführt werden könnte, wobei den internationalen Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen, und insbesondere Entwicklungen bei Rechtsvorschriften in Drittländern, Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2025 in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Richtlinie unter dem Blickwinkel des erreichten Maßes an Anlegerschutz und über die Entwicklungen im Bereich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union., Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen. Der Bericht enthält Informationen über:
a) Entwicklungen bei der Anzahl der Erlaubnisse für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b) Entwicklungen bei der Anzahl der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begebenen gedeckten Schuldverschreibungen;
c) Entwicklungen bei den Vermögenswerten zur Besicherung von Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;
d) Entwicklungen bei dem Grad der Übersicherung;
e) grenzüberschreitende Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen, einschließlich Investitionen in und aus Drittstaaten;
f) Entwicklungen bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen;
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 8. Juli 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
8. „spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut“ ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;
9. „automatische vorzeitige Fälligstellung“ eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;
10. „Marktwert“ für die Zwecke von Immobilien den Marktwert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11. „Beleihungswert“ für die Zwecke von Immobilien den Beleihungswert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12. „Primärwerte“ Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungspool dessen Art bestimmen;
13. „Substitutionswerte“ Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primäraktiva sind;
14. „Übersicherung“ die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung des Artikels 15 überschreitet;
15. „Anforderung der kongruenten Refinanzierung“ eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 in den Deckungspool aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;
16. „Netto-Liquiditätsabfluss“ alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;
17. „Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung“ einen Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;
18. „öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
19. „Sonderverwalter“ die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, oder wenn ein solches Kreditinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wurde oder — unter außergewöhnlichen Umständen — wenn die jeweils zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kreditinstituts ernsthaft gefährdet ist, das betreffende Programm zu verwalten;
20. „Abwicklung“ die Abwicklung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/59/EU;
21. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
22. „öffentliches Unternehmen“ ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission.
c) Alle rechtlichen Anforderungen zur Bestellung der Hypothek, der Belastung, des Pfandrechts oder der Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt.
d) Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit als Sicherheit gestellter Vermögenswerte vor deren Aufnahme in den Deckungspool bewerten.
(3) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen eine der nachstehenden Anforderungen:
a) Für physische als Sicherheit gestellte Vermögenswerte gibt es Bewertungsstandards, die unter Sachverständigen allgemein anerkannt und für den betreffenden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert geeignet sind, und es besteht ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind; oder
b) bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen ergibt sich die Sicherheit und Solidität der betreffenden Gegenpartei entweder aufgrund von Steuererhebungsbefugnissen oder durch die laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte tragen zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bis zur Höhe des Werts der Pfandrechte einschließlich aller vorrangigen Pfandrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten, als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vermögenswerte besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen des Artikels 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.
Gibt es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kein öffentliches Register für einen bestimmten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert, so können die Mitgliedstaaten eine alternative Form der Zertifizierung des Eigentums und der Forderungen an diesem physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert vorsehen, soweit die Form der Zertifizierung Schutz bietet, die mit dem Schutz vergleichbar ist, den ein öffentliches Register dadurch bietet, dass es interessierten Dritten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu Informationen über die Identifizierung des belasteten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswertes, die die Zuordnung des Eigentumsrechts, die Dokumentation und Zuordnung von Belastungen und die Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten ermöglicht.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primäraktiva garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie allen folgenden Bedingungen:
a) Die öffentlichen Unternehmen erbringen wesentliche öffentliche Dienstleistungen auf der Grundlage einer Lizenz, eines Konzessionsvertrags oder in einer anderen Form der Beauftragung durch eine Behörde.
b) Die öffentlichen Unternehmen unterliegen der öffentlichen Aufsicht.
c) Die öffentlichen Unternehmen verfügen über Befugnisse, die die Erzeugung ausreichender Einnahmen ermöglichen; das das wird sichergestellt, indem die entsprechenden öffentlichen Unternehmen
(5) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Methode und das Verfahren für die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte fest, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Vermögenswerte besichern. Mit den Bestimmungen wird mindestens sichergestellt, dass
a) für jeden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert eine aktuelle Bewertung zum Marktwert oder zum Beleihungswert oder darunter zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem der Deckungswert in den Deckungspool aufgenommen wird;
b) die Bewertung von einem Bewerter durchgeführt wird, der über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt; und
c) der Bewerter unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung ist, keine spekulativen Elemente bei der Bewertung des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts berücksichtigt und den Wert des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts in transparenter und klarer Weise dokumentiert.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, über Verfahren verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannte Vermögenswerte besichern, angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch einer Vermögenstrennung gemäß Artikel 12 unterliegt.
(7) Die Mitgliedstaaten verlangen von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, dass sie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Deckungswerte und die Vereinbarkeit ihrer Politik für die Kreditvergabe mit den Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieses Artikels dokumentieren.
(8) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Risikostreuung im Deckungspool in Bezug auf die Granularität und die wesentliche Konzentration von Vermögenswerten fest, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anerkennungsfähig sind.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, in den Deckungspool Vermögenswerte aufnehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt, die außerhalb der Union belegen sind.
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Aufnahme von Vermögenswerten, so verlangen sie im Interesse des Anlegerschutzes, dass Kreditinstitute überprüfen, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte allen Anforderungen nach Artikel 6 entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte ein Maß an Sicherheit bieten, das mit den in der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist, und stellen sicher, dass die Verwertung dieser als Sicherheit gestellten Vermögenswerte rechtlich auf eine Weise durchsetzbar ist, deren Wirkung der Verwertung von innerhalb der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist.
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen festlegen, in deren Rahmen gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden („intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“), als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) genutzt werden. Die entsprechenden Vorschriften umfassen mindestens folgende Anforderungen:
a) Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;
b) Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungspool für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, geführt;
c) Der Deckungspool für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;
d) Das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;
e) Sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind zum Zeitpunkt der Emission der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie besichert;
f) Im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes können die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden gestatten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 nach einer Herabsetzung ihrer Bonitätsstufe weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern diese Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Erlaubnis gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 zurückzuführen sind. Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden melden der EBA in der Folge jede gemäß diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht wurden und durch ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erworben wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für diesen Erwerb fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Artikel 6 und 12 erfüllt werden.
(2) Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten Übertragungen im Wege einer Finanzsicherheit gemäß der Richtlinie 2002/47/EG gestatten.
(3) Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auch gestatten, dass Vermögenswerte, die von einem Unternehmen ausgereicht wurden, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, als Deckungswerte verwendet werden. Machen Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Unternehmens, das die Deckungsaktive ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.
Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse des Anlegerschutzes dafür, dass Derivatekontrakte nur in den Deckungspool aufgenommen werden können, wenn zumindest folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Die Derivatekontrakte werden ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung in den Deckungspool aufgenommen, ihr Volumen wird im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst, und sie werden entfernt, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht.
b) Die Derivatekontrakte sind hinreichend dokumentiert.
c) Die Derivatekontrakte sind gemäß Artikel 12 getrennt.
d) Die Derivatekontrakte können bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben hat, nicht gekündigt werden.
e) Die Derivatekontrakte entsprechen den Vorschriften des Absatzes 2.
(2) Für die Zwecke der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Derivatekontrakte im Deckungspool fest. Mit diesen Vorschriften wird Folgendes festgelegt:
a) die Anerkennungskriterien für die Gegenparteien der Sicherungsgeschäfte;
b) die für Derivatekontrakte bereitzustellenden Unterlagen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:
a) Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar.
b) Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.
c) Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.
(2) Die Anforderung der Vermögenstrennung der in Absatz 1 genannten Deckungswerte gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, einen Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools benennen, der eine laufende Überwachung des Deckungspools nach den Anforderungen der Artikel 6 bis 12 und 14 bis 17 gewährleistet.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:
a) Ernennung und Entlassung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;
b) Kriterien für die Auswahl des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;
c) Aufgaben und Pflichten des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools, auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;
d) Pflicht zur Meldung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;
e) Recht auf Zugang zu den Informationen, die der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(3) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so muss der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools eine vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, und vom Abschlussprüfer des Kreditinstituts getrennte und unabhängige Person sein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht von dem Kreditinstitut getrennt ist („interner Treuhänder zur Überwachung“), wenn:
a) Der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools unabhängig vom Kreditvergabeverfahren des Kreditinstituts ist, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;
b) die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a sicher stellen, dass der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht seiner Funktion enthoben werden kann, ohne dass das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, vorab in Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zugestimmt hat; und
c) der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools, soweit erforderlich, einen direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat.
(4) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie das der EBA mit.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die die gedeckten Schuldverschreibungen begeben, Informationen über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitstellen, die ausreichend detailliert sind, um den Anlegern die Bewertung des Profils und der Risiken des Programms und die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen den Anlegern mindestens vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden und zumindest folgende Angaben zum Portfolio umfassen:
a) den Betrag des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
b) eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
c) die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;
d) Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
e) die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;
f) die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
g) der Prozentsatz der Darlehen‚ bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen der in Artikel 8 genannten gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen extern begeben wurden, die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anleger diese Informationen zumindest auf aggregierter Basis erhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die den Anlegern gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten dürfen von diesen Kreditinstituten nicht verlangen, diese Informationen in Papierform zu veröffentlichen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Programme gedeckter Schuldverschreibungen jederzeit mindestens die Deckungsanforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllen.
(2) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch — mit den Deckungswerten verbundene — Zahlungsforderungen abzudecken.
(3) Die in Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten umfassen:
a) die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
b) die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
c) die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten; und
d) die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Berechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen zulassen.
(4) Folgende Deckungswerte gelten als solche, die einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderung leisten:
a) Primärwerte;
b) Substitutionswerte;
c) gemäß Artikel 16 gehaltene liquide Aktiva; und
d) Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten;
Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, fließen nicht in die Deckung ein.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Bewertung von Derivatekontrakten fest.
(6) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen entspricht („Nominalprinzip“).
Die Mitgliedstaaten können andere Berechnungsgrundsätze zulassen, sofern diese nicht zu einer höheren Deckungsquote führen als bei Anwendung des Nominalprinzips.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Berechnung jeglicher Zinsforderungen für ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen und Zinsverbindlichkeiten für Deckungswerte fest, die solide aufsichtsrechtliche Grundsätze gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards widerspiegeln müssen.
(7) Abweichend von Absatz 6 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten — sofern soliden aufsichtsrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen wird und für Vereinbarkeit mit den geltenden Rechnungslegungsstandards gesorgt ist — gestatten, dass künftige Zinsforderungen aus den Deckungswerten nach Abzug künftiger Zinsverbindlichkeiten bei der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung berücksichtigt werden, um etwaige Deckungslücken bei den mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Tilgungsforderungen auszugleichen, sofern eine enge Übereinstimmung im Sinne der anwendbaren, gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung besteht, wobei die folgenden Bedingungen zu erfüllen sind:
a) Zahlungen, die während der Laufzeit des Deckungsaktivums entgegengenommen und für die Deckung der mit der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Zahlungsverpflichtung erforderlich sind, unterliegen gemäß Artikel 12 der Vermögenstrennung oder werden im Deckungspool in Form von in Artikel 6 genannten Deckungswerten erfasst, bis die Zahlungen fällig werden.
b) Die vorfällige Tilgung der Deckungswerte ist nur dann möglich, wenn die Lieferoption im Sinne der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen anwendbaren delegierten Verordnung ausgeübt wird oder — im Fall gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, zum Nennwert gekündigt werden können — wenn der Kreditnehmer des Deckungswertes mindestens den Nennwert der gekündigten gedeckten Schuldverschreibungen zahlt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten auf derselben Methode beruhen. Die Mitgliedstaaten können andere Methoden für die Berechnung der Deckungsaktiva einerseits und der Verbindlichkeiten andererseits zulassen, sofern die Verwendung dieser unterschiedlichen Methoden nicht zu einer höheren Deckungsquote führt als bei Anwendung derselben Methode für die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus liquiden Aktiva umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen.
(2) Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool deckt die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Liquiditätspuffer für den Deckungspool die folgenden Arten von Vermögenswerten umfasst, die der Vermögenstrennung nach gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie unterliegen:
a) Vermögenswerte, die gemäß der — nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen — anwendbaren delegierten Verordnung als Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B zuzuordnen sind, die gemäß der genannten delegierten Verordnung bewertet werden und weder von dem Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, noch von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — noch von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft seines Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut eng verbunden ist, emittiert werden.;
b) kurzfristige Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Mitgliedstaaten können die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu verwendenden Arten liquider Aktiva beschränken.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Risikopositionen, deren Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, nicht zum Liquiditätspuffer für den Deckungspool gerechnet werden können.
(4) Wenn die Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, Liquiditätsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, die zu einer Überschneidung mit dem Liquiditätspuffer für den Deckungspool führen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 während des in den betreffenden Rechtsakten der Union vorgesehenen Zeitraums nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Möglichkeit nur bis zu dem Zeitpunkt Gebrauch machen, ab dem eine Änderung der entsprechenden Rechtsakte der Union zur Beseitigung der Überschneidung Anwendung findet; sie unterrichten die Kommission und die EBA, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung gestatten, wenn der Anlegerschutz mindestens durch folgende Elemente gewährleistet ist:
a) Die Fälligkeit darf nur verschoben werden, wenn objektive Auslöser vorliegen, die im nationalen Recht vorgesehen sind‚ und nicht nach Ermessen des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
b) Die Auslöser für eine Fälligkeitsverschiebung sind in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung festgelegt.
c) Die Informationen, die Anleger über die Fälligkeitsstruktur erhalten, reichen aus, um ihnen die Bestimmung des mit einer gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Risikos zu ermöglichen, und enthalten detaillierte Angaben zu:
d) Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung ist jederzeit ermittelbar.
e) Bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, wirkt sich eine Fälligkeitsverschiebung weder auf den Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen aus, noch ändern sie die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen.
f) Die Fälligkeitsverschiebung verändert nicht die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibungen in Bezug auf den in Artikel 4 genannten doppelten Rückgriff und die in Artikel 5 genannte Insolvenzferne.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen gestatten, unterrichten die EBA entsprechend.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Sonderverwalter im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts im Rahmen der Zulassung dieses Kreditinstituts tätig werden kann, sofern die gleichen betrieblichen Anforderungen gelten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die Zwecke des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden, dem Sonderverwalter, sofern ein solcher bestellt wurde, und — im Fall der Abwicklung — der Abwicklungsbehörde.
i) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Bedingungen für die gemeinsame Finanzierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9.
j) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen an die Zusammensetzung des Deckungspools gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10.
k) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen für Derivatekontrakte im Deckungspool gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 11.
l) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 12.
m) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 14 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen.
n) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut versäumt es unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 wiederholt oder dauerhaft, einen Liquiditätspuffer für den Deckungspool vorzuhalten.
o) Ein gedeckte Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Voraussetzungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 17.
p) Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen über seine Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, für die nach nationalem Recht strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:
a) den Entzug der Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen;
b) eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes nach Artikel 24;
c) eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
d) Bußgelder.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen wirksam angewandt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder gegebenenfalls allen folgenden Umständen Rechnung tragen:
a) Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz der juristischen Person oder den Jahreseinkünften der natürlichen Person ablesen lässt;
d) Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wenn sich diese Gewinne und Verluste beziffern lassen;
e) Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, wenn diese sich beziffern lassen;
f) das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;
g) alle früheren Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) tatsächliche oder potenzielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.
(5) Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern des Leitungsorgans und den anderen natürlichen Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor einem Beschluss über die Verhängung von in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der betreffenden natürlichen oder juristischen Person rechtliches Gehör gewährt haben. Für die Festlegung dieser anderen Verwaltungsmaßnahmen können Ausnahmen vom rechtlichen Gehör gelten, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind, um erhebliche Verluste für Dritte oder erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden. In diesem Fall wird der betreffenden Person möglichst bald nach der Festlegung der Verwaltungsmaßnahme rechtliches Gehör gewährt; falls angezeigt, wird diese Maßnahmen abgeändert.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
b) Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.
c) Die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Kreditinstituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen — sofern dieser sich ermitteln lässt.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt macht, kann er zulassen, dass die öffentliche Bekanntmachung der betreffenden Daten verschoben wird.
(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen Entscheidungen zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben werden, ebenfalls veröffentlicht werden.
(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß den Absätzen 2 bis 6 während mindestens fünf Jahren ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden abrufbar ist. In der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Internetseite der zuständigen Behörde wie nötig. Eine solche Aufbewahrungsdauer wird unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt, darf jedoch in keinem Fall länger als zehn Jahre betragen.
(9) Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls Rechtsbehelfsverfahren dagegen und deren Ausgang. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Einzelheiten der im endgültigen Urteil verhängten strafrechtlichen Sanktionen informiert werden und diese Informationen an die EBA weiterleiten.
(10) Die EBA führt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen aktualisiert.
g) Entwicklungen bei den Risiken und Vorteilen, die sich aus der Verwendung der in Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen ergeben;
h) die Funktionsweise der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 8. Juli 2024 die Informationen zu den Punkten in Absatz 2.
(4) Nachdem die Kommission eine Studie, in der die Risiken und Vorteile von gedeckten Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen bewertet werden, in Auftrag gegeben und erhalten und nachdem sie die EBA konsultiert hat, erstellt sie bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht und die Studie gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vor.
(5) Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht über die mögliche Einführung eines Finanzinstruments mit doppeltem Rückgriff unter der Bezeichnung „Europäische besicherte Anleihe“. Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(5) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der Kapitalbetrag bei möglicher Fälligkeitsverschiebung auf der Grundlage des letzten Fälligkeitstermins und gemäß den Bedingungen der gedeckten Schuldverschreibung berechnet wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gilt, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen.