Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Rückverweise
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
„96.‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der am Emissionstag gültigen Fassung;
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