EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIENArtikel 29

Artikel 29Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

In Kraft seit 07. Januar 2020
Up-to-date
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen | GesetzeFinden.at