Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
KAPITEL 2 Deckungspool und Deckung
Abschnitt I Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools
Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden