Artikel 26 Offenlegungspflichten — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL III ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 26 Offenlegungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten folgende Informationen veröffentlichen:
a) den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;
b) eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
c) eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwendet werden darf, und eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.
(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Informationen werden aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen.
(3) Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden teilen der EBA jährlich die Liste von Kreditinstituten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mit.
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