EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGENKAPITEL 2 Deckungspool und DeckungAbschnitt II Deckungs- und LiquiditätsanforderungenArtikel 17

Artikel 17Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

In Kraft seit 07. Januar 2020
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