EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONENArtikel 3

Artikel 3Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 07. Januar 2020
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen | GesetzeFinden.at