Artikel 2 Anwendungsbereich — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.
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