Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Rückverweise
Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Unterabsatz 3 wird gestrichen.
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