EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL III ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGENArtikel 19

Artikel 19Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

In Kraft seit 07. Januar 2020
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