Artikel 27 Bezeichnung — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL IV BEZEICHNUNG
Artikel 27 Bezeichnung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtlichen Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet wird, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
(2) Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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