EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGENKAPITEL 2 Deckungspool und DeckungAbschnitt I Anerkennungsfähige VermögenswerteArtikel 7

Artikel 7Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte, die außerhalb der Union belegen sind

In Kraft seit 07. Januar 2020
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