EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGENKAPITEL 1 Doppelter Rückgriff und InsolvenzferneArtikel 5

Artikel 5Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

In Kraft seit 07. Januar 2020
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