Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen — Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Gliederung
TITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
KAPITEL 1 Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne
Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung sind.
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