EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL III ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGENArtikel 22

Artikel 22Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

In Kraft seit 07. Januar 2020
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