EU-RechtRichtlinienGedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte SchuldverschreibungenTITEL II STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGENKAPITEL 2 Deckungspool und DeckungAbschnitt I Anerkennungsfähige VermögenswerteArtikel 13

Artikel 13Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

In Kraft seit 07. Januar 2020
Up-to-date