BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

In Kraft seit 28. Dezember 2021
Up-to-date

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. Im Sinne dieses Übereinkommens:

a) bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b) bedeutet „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresschätze, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen niedergelegt sind, angenommen und angewandt werden;

c) umfasst der Begriff „Fisch“ auch Weich- und Krebstiere mit Ausnahme der sesshaften Arten, wie sie in Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens definiert sind;

d) bedeutet „Übereinkunft“ eine gemeinsame Regelung, die im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen von zwei oder mehr Staaten unter anderem mit dem Ziel getroffen wird, in einer Unterregion oder Region für einen oder mehrere gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen.

2. a) „Vertragsstaaten“ bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

b) Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis :

i) für alle in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger und

ii) vorbehaltlich des Artikels 47 für alle in Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens als „internationale Organisation“ bezeichneten Rechtsträger,

die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; in diesem Sinne bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auch auf jene Rechtsträger.

3. Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis für sonstige Rechtsträger, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben.

Artikel 2

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, über eine wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Artikel 3

Art. 3 Anwendung

1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, findet dieses Übereinkommen nach Maßgabe der verschiedenen Rechtssysteme, die innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt gelten, und in Gebieten außerhalb staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Anwendung auf die Erhaltung und die Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 7, die auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung derartiger Bestände innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt Anwendung finden.

2. Bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände innerhalb der Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt wendet der Küstenstaat die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 5 mutatis mutandis an.

3. Die Staaten nehmen bei der Anwendung von Artikel 5, 6 und 7 innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt auf die entsprechenden Kapazitäten der Entwicklungsländer und ihren Bedarf an Unterstützung nach Maßgabe dieses Übereinkommens gebührend Rücksicht. Zu diesem Zweck gilt Teil VII mutatis mutandis für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt.

Artikel 4

Art. 4 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.

Teil II

Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Artikel 5

Art. 5 Allgemeine Grundsätze

Die Küstenstaaten und Staaten, die auf Hoher See Fischfang betreiben, kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbestände ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen nach und

a) verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände langfristig zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern;

b) gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art;

c) wenden das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 6 an;

d) schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaft oder von ihnen abhängig sind;

e) verabschieden, soweit erforderlich, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf welchem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist;

f) ergreifen Maßnahmen, um Verschmutzung, Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichzielarten – Fisch und andere (nachstehend als Nichtzielarten bezeichnet) – und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, unter anderem durch die Entwicklung und den Einsatz, soweit praktisch möglich, von selektiven, für die Umwelt sichereren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken;

g) schützen die biologische Vielfalt des Meeres;

h) ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;

i) berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Selbstversorgungsfischer;

j) sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand, wie in Anlage I beschrieben, sowie Informationen aus staatlichen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus;

k) fördern und leiten wissenschaftliche Forschungsvorhaben und entwickeln geeignete Technologien zur Unterstützung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung; und

l) sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Artikel 6

Art. 6 Anwendung des Vorsorgeprinzips

1. Die Staaten wenden bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände zum Schutz der lebenden Meeresschätze und zur Erhaltung der Meeresumwelt weitestgehend das Vorsorgeprinzip an.

2. Die Staaten üben im Falle unsicherer, unzuverlässiger und unzureichender Informationen größere Vorsicht. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Daten darf nicht als Grund herangezogen werden, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verschieben oder gar nicht zu ergreifen.

3. Die Staaten achten bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips auf Folgendes:

a) Sie verbessern die Entscheidungsfindung im Rahmen der Bestandserhaltung oder -bewirtschaftung, indem sie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einholen und anderen zur Verfügung stellen und bessere Methoden zur Einschätzung von Risiken und Unsicherheiten anwenden;

b) sie befolgen die in Anlage II entwickelten Leitlinien und bestimmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bestandsspezifische Bezugswerte sowie die Maßnahmen, die bei Überschreiten dieser Werte zu ergreifen sind;

c) sie berücksichtigen unter anderem Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandsgröße und -produktivität, die Bezugswerte, die Bestandssituation in Bezug auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der fischereilichen Sterblichkeit und die Folgen der Fangtätigkeiten für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie die bestehenden und erwartete Meeres-, Umwelt- und sozioökonomische Bedingungen; und

d) sie entwickeln Datensammlungen und Forschungsprogramme zur Einschätzung der Folgen der Fischerei für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten und ihre Umwelt und verabschieden Pläne, die erforderlich sind, um die Erhaltung derartiger Arten zu sichern und wichtige Lebensräume zu schützen.

4. Die Staaten tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sich die Werte dennoch verschlechtern, so führen die Staaten unverzüglich die nach Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen.

5. Gibt der Zustand von Zielbeständen oder nicht gezielt befischten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Staaten diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft.

6. Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Staaten so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Diese Maßnamen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die zuletzt erlassenen Maßnahmen sollten, sofern angezeigt, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen.

7. Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von gebietsübergreifenden Fischbeständen oder weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Staaten sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Staaten erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit den Fortbestand derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

Artikel 7

Art. 7 Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

1. Unbeschadet der souveränen Rechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sowie des Rechts aller Staaten, dass ihre Angehörigen nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Fischerei auf Hoher See ausüben können:

a) bemühen sich im Falle gebietsübergreifender Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und die Staaten, deren Angehörige diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet auf Hoher See befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen der Zusammenarbeit, die für die Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Hochseegebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren;

b) arbeiten im Falle weit wandernder Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und andere Staaten, deren Angehörige diese Bestände in der Region befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt zu fördern.

2. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt müssen miteinander vereinbar sein, um die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten sind demnach verpflichtet zusammenzuarbeiten, um für diese Bestände angemessene Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berücksichtigen die Staaten:

a) die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erlassen worden sind und durchgeführt werden; die Staaten stellen sicher, dass die für solche Bestände auf Hoher See erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen;

b) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;

c) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die im Rahmen einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;

d) die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandverteilung, den Fischereien und den geographischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt vorkommen und befischt werden;

e) die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen; und

f) die Staaten stellen sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben.

3. Bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit geben sich die Staaten alle Mühe, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu einigen.

4. Gelingt es nicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung zu erzielen, so kann jeder der beteiligten Staaten die Anwendung des in Teil VIII beschriebenen Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten fordern.

5. Solange keine Einigung über passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielt worden ist, geben sich die beteiligten Staaten im Geiste der Verständigung und der Zusammenarbeit alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen. Gelingt es ihnen nicht, sich über derartige Vereinbarungen zu verständigen, so kann jeder der beteiligten Staaten den Streitfall im Einklang mit dem im Teil VIII beschriebenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einem Gerichtshof oder Gericht zur Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen vorlegen.

6. Vorläufig getroffene Vereinbarungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 tragen den Bestimmungen dieses Teils Rechnung, berücksichtigen gebührend die Rechte und Pflichten aller beteiligter Staaten, gefährden oder behindern nicht eine endgültige Einigung auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und lassen das endgültige Ergebnis eines Streitbeilegungsverfahrens unberührt.

7. Küstenstaaten unterrichten die in der Unterregion oder Region auf Hoher See fischenden Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt erlassen haben.

8. Die auf Hoher See fischenden Staaten unterrichten andere interessierte Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie zur Regulierung der Tätigkeiten von Schiffen erlassen haben, die ihre Flagge führen und auf Hoher See besagte Bestände befischen.

Teil III

Mechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände

Artikel 8

Art. 8 Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung

1. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten arbeiten in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen entweder direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Unterregion oder Region mit dem Ziel zusammen, die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände wirksam sicherzustellen.

2. Die Staaten treten in gutem Glauben und ohne Verzug vor allem dann in Konsultationen ein, wenn Gefahr besteht, dass die betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände überfischt werden oder für solche Bestände eine neue Fischerei aufgenommen wird. Entsprechende Konsultationen können auf Antrag jedes interessierten Staates mit dem Ziel aufgenommen werden, angemessene Vereinbarungen zu treffen, um die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände sicherzustellen. Solange keine derartigen Vereinbarungen getroffen sind, beachten die Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens und handeln in gutem Glauben und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Staaten.

3. Können durch eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände erlassen werden, so kommen die Staaten, die diese Bestände auf Hoher See befischen, und die beteiligten Küstenstaaten ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach, indem sie Mitglied besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft werden oder sich bereit erklären, die durch diese Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien können Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft werden. Die Beitrittsbedingungen solcher Organisationen oder Übereinkünfte dürfen die Mitgliedschaft oder die Teilnahme solcher Staaten nicht ausschließen; auch dürfen sie nicht in einer Weise angewandt werden, die einen Staat oder eine Gruppe von Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien diskriminiert.

4. Nur diejenigen Staaten, die Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind oder sich bereit erklären, die durch solche Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, haben Zugang zu den Fischereiressourcen, für die besagte Maßnahmen gelten.

5. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft zur Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für einen bestimmten gebietsübergreifenden Fischbestand oder weit wandernden Fischbestand, so arbeiten die beteiligten Küstenstaaten und die Staaten, die diesen Bestand in der Unterregion oder Region auf Hoher See befischen, zusammen, um eine solche Organisation zu errichten, oder treffen andere geeignete Übereinkünfte, um die Erhaltung und Bewirtschaftung besagter Bestände sicherzustellen, und nehmen an der Arbeit der Organisation oder Übereinkunft teil.

6. Beabsichtigt ein Staat, eine für lebende Ressourcen zuständige zwischenstaatliche Organisation zu bestimmten Handlungen aufzufordern, und hätten solche Handlungen spürbare Auswirkungen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, welche bereits im Rahmen einer zuständigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft erlassen worden sind, so sollte sich dieser Staat über die Organisation oder Übereinkunft mit den betreffenden Mitgliedern oder Teilnehmern beraten. Soweit möglich, sollten diese Konsultationen stattfinden, bevor der Vorschlag bei der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wird.

Artikel 9

Art. 9 Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

1. Bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder dem Abschluss subregionaler oder regionaler Fischereiübereinkünfte für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände legen die Staaten unter anderem einvernehmlich Folgendes fest:

a) die Bestände, für welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der beteiligten Fischereien;

b) den Geltungsbereich, unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 1 und den Merkmalen der Unterregion oder Region einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbezogener Faktoren;

c) das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Übereinkunft und der Rolle, den Zielen und der Tätigkeit bestehender einschlägiger Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sowie

d) die Verfahren, deren sich die Organisation oder Übereinkunft bedient, um wissenschaftliche Gutachten einzuholen und die Bestandslage abzuschätzen, einschließlich, soweit angezeigt, die Errichtung eines beratenden wissenschaftlichen Gremiums.

2. Staaten, die bei der Errichtung einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft zusammenarbeiten, setzen andere Staaten, deren echtes Interesse an der Arbeit solcher Organisation oder Übereinkunft bekannt ist, von dieser Zusammenarbeit in Kenntnis.

Artikel 10

Art. 10 Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte nachkommen, werden wie folgt tätig:

a) Sie legen gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest und halten diese ein, um die langfristige Fortdauer von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weitwandernden Fischbeständen sicherzustellen;

b) sie einigen sich, soweit angezeigt, auf Anteilsrechte wie die Aufteilung von zulässigen Fangmengen oder die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands;

c) sie verabschieden und beachten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischereipraxis;

d) sie holen wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen die Lage der Bestände und beurteilen die Folgen der Fischerei für vergesellschaftete oder abhängige Nichtzielarten;

e) sie entwickeln einheitliche Verfahren für die Erfassung, die Meldung, die Überprüfung und den Austausch von Fischereidaten für die betreffenden Bestände;

f) sie sammeln und verbreiten genaue und vollständige statistische Daten wie in Anlage I beschrieben, um die Erstellung optimaler wissenschaftlicher Gutachten sicherzustellen, unter Wahrung der angemessenen Vertraulichkeit;

g) sie fördern und verwirklichen wissenschaftliche Bestandabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und veröffentlichen die Ergebnisse;

h) sie entwickeln geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung;

i) sie legen gemeinsam fest, auf welche Weise den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Parteien der Übereinkunft entsprochen wird;

j) sie einigen sich auf Beschlussfassungsverfahren, die eine rasche und wirksame Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern;

k) sie fördern die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen von Teil VIII;

l) sie sorgen für umfassende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen und Unternehmen bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse, die im Rahmen der Organisation und Übereinkunft erlassen werden; und

m) sie geben die durch die Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.

Artikel 11

Art. 11 Neue Mitglieder oder Teilnehmer

Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Anteilsrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder neuer Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft berücksichtigen die Staaten unter anderem :

a) den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sowie das aktuelle Ausmaß des in der Fischerei betriebenen Aufwands;

b) die jeweiligen Interessen, Fischereimuster und Fangpraktiken der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer;

c) die jeweiligen Beiträge der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erfassung und Bereitstellung zuverlässiger Daten sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Bestandserforschung;

d) die Bedürfnisse der Küstengemeinden, die hauptsächlich von der Befischung dieser Bestände abhängen;

e) die Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft ganz besonders stark von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängt, und

f) die Interessen der Entwicklungsstaaten in der Unterregion oder Region, deren Hoheitsgewalt sich auf Gebiete erstreckt, in denen die Bestände auch vorkommen.

Artikel 12

Art. 12 Transparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

1. Die Staaten sorgen für Transparenz bei der Beschlussfassung und sonstigen Handlungen im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte.

2. Vertretern anderer zwischenstaatlicher Organisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen befasst sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte nach Maßgabe der Verfahren der betreffenden Organisation oder Übereinkunft als Beobachter oder sonst wie teilzunehmen. Besagte Verfahren sollten in dieser Hinsicht nicht zu restriktiv sein. Den zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen wird unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften Einblick in die aktuellen Unterlagen und Berichte der Fischereiorganisationen und Übereinkünfte gewährt.

Artikel 13

Art. 13 Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte

Die Staaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, bestehende subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte im Interesse größerer Wirksamkeit bei der Verabschiedung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu stärken.

Artikel 14

Art. 14 Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung

1. Die Staaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erforderlichen Informationen übermitteln. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, im Einklang mit Anlage I:

a) wissenschaftliche, technische und statistische Fischereidaten für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu sammeln und auszutauschen;

b) sicherzustellen, dass die gesammelten Daten detailliert genug sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu ermöglichen, und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass den Anforderungen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte entsprochen werden kann; und

c) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen.

2. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um:

a) gemeinsam unter Berücksichtigung der Art der Bestände und der Fischerei auf diese Bestände die benötigten Daten und das Format festzulegen, in welchem diese besagten Organisationen oder Übereinkünfte übermittelt werden; und

b) im Interesse wirksamerer Maßnahmen für die Erhaltung und die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen Untersuchungstechniken und Bestandsabschätzungsmethoden zu entwickeln und weiterzugeben.

3. Im Einklang mit Teil XIII des Seerechtsübereinkommens arbeiten die Staaten entweder direkt oder über die zuständigen internationalen Organisationen in dem Bestreben zusammen; die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Fischerei zu stärken und die Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zum Nutzen aller zu fördern. Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen, die solche Forschung über die Gebiete unter staatliche Hoheitsgewalt hinaus betreiben, setzen sich aktiv dafür ein, dass die Ergebnisse dieser Forschung und die Forschungsziele und -methoden veröffentlicht und an interessierte Staaten weitergegeben werden, und erleichtern Wissenschaftlern aus diesen Staaten soweit wie möglich die Beteiligung an solcher Forschung.

Artikel 15

Art. 15 Umschlossene und halbumschlossene Meere

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.

Artikel 16

Art. 16 Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher See

1. Staaten, die gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in einem Gebiet auf Hoher See befischen, das gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgeben ist, und besagter Staat arbeiten zusammen, um für die betreffenden Bestände in dem Gebiet auf Hoher See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. In Anbetracht der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets achten die Staaten ganz besonders darauf, für diese Bestände gemäß Artikel 7 aufeinander abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. Die Maßnahmen, die für die Hohe See ergriffen werden, tragen den Rechten, Pflichten und Interessen des Küstenstaates nach dem Seerechtsübereinkommen Rechnung, stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen überdies den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Rechnung, die der Küstenstaat für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in dem Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt erlassen hat und anwendet. Die Staaten einigen sich ferner auf Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Gewässern auf Hoher See sicherzustellen.

2. Die Staaten handeln gemäß Artikel 8 in gutem Glauben und geben sich alle Mühe, einvernehmlich ohne Verzug Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen, die für Fangeinsätze in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gelten. Können sich die Fischfang betreibenden Staaten und der Küstenstaat nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf derartige Maßnahmen einigen, so wenden sie in Bezug auf Absatz 1 den Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 über

vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen an. Bis derartige

vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen eingeführt sind, tragen die beteiligten Staaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeiten ausüben, die die betreffenden Bestände schädigen könnten.

Teil IV

Nichtmitglieder und Nichtteilnehmer

Artikel 17

Art. 17 Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an Übereinkünften

1. Ein Staat, der nicht Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder nicht Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft ist und sich nicht sonst wie bereit erklärt, die im Rahmen einer solchen Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Pflicht befreit, nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und der Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände zusammenzuarbeiten.

2. Ein solcher Staat wird Schiffen unter seiner Flagge nicht gestatten, gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände zu befischen für welche im Rahmen einer einschlägigen Organisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen worden sind.

3. Staaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, fordern die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge in besagtem Gebiet operieren, einzeln oder gemeinsam auf, bei der Durchführung der im Rahmen solcher Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit diese Maßnahmen im fraglichen Gebiet de facto auf so viele Fangtätigkeiten wie möglich Anwendung finden. Die genannten Rechtsträger kommen in dem Maße in den Genuss einer Beteiligung an der Fischerei, in dem sie sich bereit erklären. Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände einzuhalten.

4. Staaten, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind, tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Staaten aus, die weder Mitglied der Organisation noch Teilnehmer an der Übereinkunft sind und die sich an der Befischung der betreffenden Bestände beteiligen. Sie ergreifen mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht zu vereinbarende Maßnahmen, um solche Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

Teil V

Pflichten des Flaggenstaates

Artikel 18

Art. 18 Pflichten des Flaggenstaates

1. Ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen beeinträchtigen.

2. Ein Staat genehmigt den Einsatz von Schiffen unter seiner Flagge zum Fischfang auf Hoher See nur dann, wenn er in der Lage ist, diesen Schiffen gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen wirksam nachzukommen.

3. Zu den Maßnahmen, die jeder Staat gegenüber den Schiffen unter seiner Flagge ergreift, zählen:

a) die Kontrolle dieser Schiffe auf Hoher See über die Erteilung von Fanglizenzen. Genehmigungen oder Erlaubnissen im Einklang mit subregional, regional oder global anerkannten Verfahren;

b) die Verabschiedung von Vorschriften, wonach:

i) die Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis ausreichende Bedingungen enthalten muss, um sämtlichen subregionalen, regionalen oder globalen Verpflichtungen des Flaggenstaates zu genügen;

ii) Fischereifahrzeugen ohne vorschriftsmäßige Lizenz oder Genehmigung der Fischfang auf Hoher See untersagt ist bzw. der Fischfang auf Hoher See unter anderen als den in einer Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Bedingungen untersagt ist;

iii) Schiffe, die Fischfang auf Hoher See betreiben, ihre Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis jederzeit an Bord mitführen und sie auf Verlangen einer ordnungsgemäß ausgewiesenen Person zur Kontrolle vorzeigen müssen;

iv) sichergestellt wird, dass Schiffe, die die Flagge des Staates führen, in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines anderen Staates nicht ohne Genehmigung Fischfang betreiben;

c) die Erstellung eines nationalen Registers der zum Fischfang auf Hoher See berechtigten Fischereifahrzeuge, zu dem direkt interessierte Staaten auf Verlangen unter Berücksichtigung etwaiger Datenschutzgesetze des Flaggenstaates Zugang haben;

d) Vorschriften über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten nach einheitlichen und internationalen anerkannten Kennzeichnungssystemen wie den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen aufgestellten Normen für die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen;

e) Vorschriften über die Aufzeichnung und aktuelle Meldung der Schiffsposition, der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten, des Fischereiaufwands und anderer einschlägiger Fischereidaten nach subregionalen, regionalen und globalen Standardverfahren für die Erfassung solcher Daten;

f) Vorschriften über die Überprüfung der Fänge/Mengen von Ziel- und Nichtzielarten mit Hilfe von Beobachterprogrammen, Inspektionsplänen, Entladeberichten, Beaufsichtigung von Umladungen und Kontrollen der angelandeten Fänge sowie Absatzstatistiken;

g) Überwachung und Kontrollen der Schiffe, ihrer Fangeinsätze und damit verbundener Tätigkeiten unter anderem im Rahmen von:

i) nationalen Inspektionsprogrammen und subregionalen Programmen zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gemäß Artikel 21 und 22, verbunden mit der Auflage für die Fischereifahrzeuge, auch ordnungsgemäß ausgewiesenen Inspektoren anderer Staaten Zugang zu gewähren;

ii) nationalen Beobachterprogrammen sowie subregionalen und regionalen Beobachterprogrammen, an denen sich der Flaggenstaat beteiligt, verbunden mit der Auflage für die Schiffe, auch Beobachtern aus anderen Staaten Zugang zu gewähren, um die im Rahmen der Programme vereinbarten Aufgaben wahrzunehmen; und

iii) Schiffsüberwachungssystemen einschließlich, soweit angezeigt, Satellitenübertragungssystemen nach Maßgabe nationaler Programme sowie subregional, regional oder global zwischen den beteiligten Staaten vereinbarter Programme;

h) Auflagen für das Umladen auf See, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird; und

i) Auflagen für die Fangtätigkeiten, um sicherzustellen, dass die subregionalen, regionalen oder globalen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur größtmöglichen Einschränkung der Fänge von Nichtzielarten eingehalten werden.

4. Soweit eines subregional, regional oder global vereinbarte Überwachungs- und Kontrollregelung gilt, achten die Staaten darauf, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge mit dieser Regelung vereinbar sind.

Teil VI

Befolgung und Durchsetzung

Artikel 19

Art. 19 Befolgung und Durchsetzung durch den Flaggenstaat

1. Die einzelnen Staaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände einhalten. Zu diesem Zweck wird jeder Staat wie folgt tätig:

a) Die Maßnahmen werden durchgesetzt, unabhängig davon, wo es zu Verstößen kommt;

b) jeder mutmaßliche Verstoß gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird sofort ausführlich untersucht, einschließlich möglicher Kontrollen an Bord der betreffenden Schiffe, und Verlauf sowie Ergebnisse der Untersuchung werden dem Staat, der den Vorwurf des Verstoßes erhoben hat, und der zuständigen subregionalen oder regionalen Organisation oder Übereinkunft unverzüglich mitgeteilt;

c) jedes Schiff unter der Flagge des Staates muss der Untersuchungsbehörde Angaben über die Schiffsposition, die Fangmengen, die Fanggeräte, die Fangeinsätze und damit verbundene Tätigkeiten im Gebiet des mutmaßlichen Verstoßes machen;

d) ist der Staat überzeugt, dass genügend Beweise für den mutmaßlichen Verstoß vorliegen, so übergibt er den Fall seinen Behörden, damit diese unverzüglich nach den geltenden Gesetzen des Landes ein Verfahren einleiten und gegebenenfalls das Zurückhalten des betreffenden Schiffes anordnen; und

e) wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Schiff in einen ernsten Verstoß gegen die genannten Maßnahmen verwickelt war, so sorgt der Flaggenstaat dafür, dass dieses Schiff erst wieder zum Fischfang auf Hoher See eingesetzt wird, nachdem alle zur Ahndung des Verstoßes verhängten Strafen erfüllt worden sind.

2. Sämtliche Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Strafen, die gegen Verstöße verhängt werden, müssen so hoch ausfallen, dass die Einhaltung der Vorschriften erfolgreich garantiert, generell von Verstößen abgeschreckt und den Verantwortlichen jeder Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. Maßnahmen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen schließen Bestimmungen ein, wonach unter anderem das Kapitäns- oder Offizierspatent verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 20

Art. 20 Internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

1. Die Staaten arbeiten direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um die Einhaltung und die Durchsetzung subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sicherzustellen.

2. Ein Flaggenstaat, der einen mutmaßlichen Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände untersucht, kann jeden anderen Staat um Unterstützung bitten, dessen Mitwirkung bei diesen Ermittlungen hilfreich sein könnte. Alle Staaten bemühen sich, berechtigten Anfragen eines Flaggenstaates in Verbindung mit solchen Ermittlungen nachzukommen.

3. Ein Flaggenstaat kann solche Ermittlungen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Staaten oder über die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft führen. Alle an dem mutmaßlichen Verstoß interessierten oder hierdurch beeinträchtigten Staaten werden über den Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen informiert.

4. Die Staaten unterstützen sich gegenseitig bei der Identifizierung von Schiffen, die Tätigkeiten ausgeübt haben sollen, welche die Wirksamkeit von subregionalen, regionalen oder globalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

5. Die Staaten treffen, soweit dies im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und Vorschriften zulässig ist, Vereinbarungen mit dem Ziel, den Untersuchungsbehörden in anderen Staaten Beweismittel im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen derartige Maßnahmen zukommen zu lassen.

6. Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Schiff auf Hoher See innerhalb eines Gebietes unter der Hoheitsgewalt eines Küstenstaates unbefugt Fischfang betrieben hat, so ordnet der Flaggenstaat dieses Schiffes auf Antrag des betreffenden Küstenstaates sofort eine umfassende Untersuchung an. Der Flaggenstaat arbeitet in solchen Fällen bei der Durchführung geeigneter Maßnahmen mit dem Küstenstaat zusammen und kann die zuständigen Behörden des Küstenstaates ermächtigen, an Bord des auf Hoher See eingesetzten Schiffes zu gehen und dieses zu kontrollieren. Dieser Absatz lässt Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens unberührt.

7. Vertragsstaaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht tätig werden, unter anderem durch Rückgriff auf subregionale oder regionale Verfahren, die zu diesem Zweck erlassen worden sind, um Schiffe, die in irgendeiner Weise gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besagter Organisation oder Übereinkunft verstoßen oder deren Wirksamkeit beeinträchtigt haben, in der betreffenden Unterregion oder Region vom Fischfang auf Hoher See abzuhalten, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 21

Art. 21 Subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

1. In jedem Gebiet auf Hoher See, das zum Regelungsbereich einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft gehört, kann ein Vertragsstaat, der Mitglied besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft ist, seine ordnungsgemäß ausgewiesenen Inspektoren zu Zwecken der Kontrolle gemäß Absatz 2 an Bord von Fischereifahrzeugen schicken, welche die Flagge eines anderen Vertragsstaates dieses Übereinkommens führen, gleichviel ob dieser Vertragsstaat auch Mitglied der Organisation oder Teilnehmer an der Übereinkunft ist, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, die im Rahmen besagter Organisation oder Übereinkunft für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände erlassen worden sind.

2. Die Staaten legen im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte die Verfahren für das Anbordkommen und die Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Verfahren für die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels fest. Sie achten darauf, dass besagte Verfahren mit diesem Artikel und den grundlegenden Regeln in Artikel 22 vereinbar sind und Nichtmitglieder der Organisation oder Nichtteilnehmer an der Übereinkunft nicht diskriminiert werden. Das Anbordgehen und Kontrollieren sowie alle weiteren Durchsetzungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieser Verfahren durchgeführt. Die Staaten sorgen für die ordentliche Bekanntmachung der nach diesem Absatz verabschiedeten Verfahren.

3. Wurden binnen zwei Jahren nach Annahme dieses Übereinkommens im Rahmen einer Organisation oder Übereinkunft keine derartigen Verfahren verabschiedet, so erfolgen das Anbordgehen und die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie aller Durchsetzungsmaßnahmen bis zur Verabschiedung derartiger Verfahren nach den Bestimmungen dieses Artikels und den grundlegenden Regeln des Artikel 22.

4. Bevor die Kontrollstaaten nach diesem Artikel tätig werden, teilen sie allen Staaten, deren Schiffe auf Hoher See in der Unterregion oder Region Fischfang betreiben, direkt oder über die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft mit, wie sich die von ihnen ordnungsgemäß bestellten Inspektoren ausweisen können. Die zu diesen Kontrollen eingesetzten Schiffe müssen deutlich gekennzeichnet und erkennbar im staatlichen Dienst sein. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, bestimmt zum Zeitpunkt seines Beitritts, welche Behörde nach diesem Artikel zu notifizieren ist, und macht dies über die zuständige subregionale oder regionale Organisation oder Übereinkunft ausreichend bekannt.

5. Gibt es nach der Kontrolle an Bord eindeutige Gründe für die Annahme, dass das Schiff gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 verstoßen hat, so sichert der Kontrollstaat gegebenenfalls Beweismittel und benachrichtigt den Flaggenstaat unverzüglich vom mutmaßlichen Verstoß.

6. Der Flaggenstaat reagiert auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 5 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt bzw. innerhalb jeder anderen Frist, die in den nach Absatz 2 erlassenen Verfahren festgelegt werden kann, indem er

a) unverzüglich den Verpflichtungen gemäß Artikel 19 nachkommt. Ermittlungen zu führen und bei ausreichenden Beweisen dem Schiff gegenüber Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen; in diesem Fall teilt er dem Kontrollstaat sofort das Ergebnis der Ermittlungen und etwaige Vollzugsmaßnahmen mit; oder

b) den Kontrollstaat ermächtigt, Ermittlungen zu führen.

7. Ermächtigt der Flaggenstaat den Kontrollstaat, im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes zu ermitteln, so teilt der Kontrollstaat dem Flaggenstaat das Ergebnis dieser Ermittlungen unverzüglich mit. Der Flaggenstaat kommt bei ausreichenden Beweisen seiner Pflicht nach, dem Schiff gegenüber Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, die der Flaggenstaat im Einklang mit seinen Rechten und Pflichten nach diesem Übereinkommen dem Schiff gegenüber festlegen kann.

8. Gibt es nach der Kontrolle an Bord berechtigten Grund anzunehmen, dass ein Schiff einen ernsten Verstoß begangen hat, und hat der Flaggenstaat entweder nicht geantwortet oder die nach den Absätzen 6 oder 7 geforderten Maßnahmen nicht ergriffen, so können die Inspektoren an Bord bleiben und Beweise sichern und die Unterstützung des Kapitäns bei weiteren Ermittlungen fordern, wozu nötigenfalls auch das Anlaufen des nächsten geeigneten Hafens gehört oder jedes sonstigen Hafens, der in den nach Absatz 2 verabschiedeten Verfahren festgelegt werden kann. Der Kontrollstaat teilt dem Flaggenstaat unverzüglich den Namen des Hafens mit, in den sich das Schiff begeben soll. Der Kontrollstaat und der Flaggenstaat sowie gegebenenfalls der Hafenstaat treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Wohlergehen der Besatzungsmitglieder ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zu garantieren.

9. Der Kontrollstaat unterrichtet den Flaggenstaat und die zuständige Organisation oder die Teilnehmer der betreffenden Übereinkunft über die Ergebnisse aller weiteren Ermittlungen.

10. Der Kontrollstaat verlangt von seinen Inspektoren, allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahrensregeln und Praktiken für die Sicherheit von Schiff und Besatzung zu beachten, auf die Fangtätigkeit selbst so wenig wie möglich einzuwirken und soweit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, welche die Qualität der Fänge an Bord beeinträchtigen würden. Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass die Art, wie an Bord gegangen und kontrolliert wird, für die Fischereifahrzeuge keine Belästigung darstellt.

11. Im Sinne dieses Artikels bedeutet ein ernster Verstoß:

a) Fischfang ohne gültige, vom Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a ausgestellte Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis;

b) das Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten akkurat aufzuzeichnen, wie es der Forderung der zuständigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft entspricht, oder bedenkliche Falschmeldungen im Widerspruch zu den geforderten Fangmeldungen solcher Organisationen oder Übereinkunft;

c) Fischfang in einem Schongebiet, Fischfang während einer Schonzeit und Fischfang ohne oder nach Ausschöpfung einer durch zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft festgelegten Quote;

d) gezielte Befischung eines Bestandes, dessen Befischung im Rahmen eines Moratoriums oder grundsätzlich verboten ist;

e) Einsatz von verbotenem Fanggerät;

f) Fälschen oder Verdecken der Kennbuchstaben oder -ziffern eines Fischereifahrzeugs;

g) Verschleiern, Manipulieren oder Vernichten von Beweisen im Rahmen einer Untersuchung;

h) wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine erste Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen; sowie

i) sonstige in den Verfahrensregeln genannte Verstöße, welche durch die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft festgelegt werden können.

12. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels kann der Flaggenstaat jederzeit tätig werden, um seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes nachzukommen. Ein Schiff, das der Aufsicht des Kontrollstandes unterstellt ist, wird auf Antrag des Flaggenstaates vom Kontrollstaat zusammen mit ausführlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis seiner Ermittlungen an den Flaggenstaat ausgeliefert.

13. Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Flaggenstaates, Maßnahmen einschließlich möglicher Gerichtsverhandlungen zur Festsetzung von Strafen nach Maßgabe seiner Gesetze zu treffen.

14. Dieser Artikel gilt mutatis mutandis für das Anbordkommen und Kontrollen durch einen Vertragsstaat, der Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft ist und guten Grund hat anzunehmen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Vertragsstaates gegen einschlägige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 in dem Gebiet der Hohen See verstoßen hat, das in den Regelungsbereich besagter Organisation oder Übereinkunft fällt, und dass dieses Schiff anschließend während derselben Fangreise in das Gebiet unter der Hoheitsgewalt des Kontrollstaates eingefahren ist.

15. Wurde im Rahmen einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft eine alternative Regelung getroffen, welche die Mitglieder dieser Organisation oder Teilnehmer an dieser Übereinkunft wirksam von der Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreit, die Einhaltung der durch die Organisation oder Übereinkunft festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, so können Mitglieder besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft gemeinsam beschließen, Absatz 1 in Bezug auf die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für das Gebiet auf Hoher See festgelegt worden sind, nur untereinander anzuwenden.

16. Maßnahmen, die von anderen Staaten als dem Flaggenstaat gegenüber Schiffen ergriffen werden, welche gegen die subregionalen oder regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben, müssen in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes stehen.

17. Gibt es berechtigte Gründe anzunehmen, dass ein Fischereifahrzeug auf Hoher See keine Staatszugehörigkeit besitzt, so darf ein Staat an Bord dieses Schiffes gehen und Kontrollen durchführen. Bei ausreichenden Beweisen darf der Staat im Einklang mit dem Völkerrecht angemessene Maßnahmen ergreifen.

18. Die Staaten haften für ihnen zuzuschreibende Schäden und Verluste, welche bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel entstehen, wenn besagte Maßnahmen unzulässig sind oder über das Maß hinausgehen, das unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlich wäre.

Artikel 22

Art. 22 Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21

1. Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass seine gehörig befugten Inspektoren:

a) sich dem Schiffskapitän gegenüber ausweisen und eine Durchschrift des Wortlauts der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. der nach diesen Maßnahmen für das fragliche Gebiet auf Hoher See geltenden Regeln und Vorschriften vorlegen:

b) die Unterrichtung des Flaggenstaates veranlassen, wenn sie an Bord kommen und kontrollieren;

c) nicht das Recht und die Möglichkeit des Kapitäns behindern, sich während des Anbordkommens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates in Verbindung zu setzen;

d) dem Kapitän und den Behörden des Flaggenstaates eine Durchschrift ihres Kontrollberichts übergeben und in diesem Bericht alle vom Kapitän gewünschten Einwände und Erklärungen vermerken;

e) das Schiff nach Durchführung der Kontrolle sofort verlassen, wenn sich keine Anzeichen für einen schwer wiegenden Verstoß feststellen lassen; und

f) die Anwendung von Gewalt vermeiden, es sei denn, ihre eigene Sicherheit ist bedroht oder sie werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert. Bei der Anwendung von Gewalt ist ein den Umständen angemessenes Maß zu wahren.

2. Die gehörig befugten Inspektoren eines Kontrollstaates haben das Recht, das Schiff, seine Lizenz, Fanggeräte, Ausrüstungen, Unterlagen, Einrichtungen, Fisch und Fischereierzeugnisse sowie alle zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlichen Dokumente zu kontrollieren.

3. Der Flaggenstaat trägt dafür Sorge, dass die Schiffskapitäne:

a) dem sofortigen und sicheren Anbordkommen der Inspektoren zustimmen und dieses erleichtern;

b) bei der nach diesen Grundregeln durchgeführten Kontrolle des Schiffes behilflich sind;

c) die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern oder stören;

d) den Inspektoren gestatten, sich beim Anbordkommen und während der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates und des Kontrollstaates in Verbindung zu setzen;

e) die Inspektoren angemessen aufnehmen, soweit erforderlich einschließlich Verpflegung und Unterkunft; und

f) das Vonbordgehen der Inspektoren erleichtern.

4. Weigert sich der Kapitän eines Schiffes, Inspektoren nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21 an Bord zu nehmen und Kontrollen durchführen zu lassen, so weist der Flaggenstaat – wenn das Anbordkommen und die Kontrollen nicht aus Gründen der Sicherheit auf See nach allgemein anerkannten internationalen Regeln, Vorschriften und Praktiken verschoben werden müssen – den Schiffskapitän an, Anbordkommen und Kontrollen unverzüglich geschehen zu lassen, und leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenstaat setzt, sollten die in diesem Absatz genannten Umstände eintreten, den Kontrollstaat davon in Kenntnis, welche Maßnahmen er ergriffen hat.

Artikel 23

Art. 23 Maßnahmen des Hafenstaates

1. Ein Hafenstaat hat das Recht und die Pflicht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler und globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen. Hierbei achtet der Hafenstaat darauf, dass keine Schiffe irgendeines Staates scheinbar oder tatsächlich diskriminiert werden.

2. Ein Hafenstaat kann unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen kontrollieren, wenn sich diese Schiffe freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz des Staates befinden.

3. Die Staaten können Vorschriften verabschieden, welche die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, das Anlanden oder Umladen von Fängen zu verbieten, die nachweislich unter Bedingungen eingebracht wurden, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See beeinträchtigen.

4. Dieser Artikel lässt die Ausübung der Hoheitsgewalt der Staaten über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unberührt.

Teil VII

Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Artikel 24

Art. 24 Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten erkennen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und der notwendigen Fischerei auf solche Bestände uneingeschränkt an. Die Staaten unterstützen Entwicklungsstaaten in dieser Hinsicht direkt oder über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisationen, die Global, Environment Facility, die Kommission für nachhaltige Entwicklung und sonstige geeignete internationale und regionale Organisationen und Gremien.

2. Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände nachkommen, berücksichtigten hierbei die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten, vor allem:

a) die Anfälligkeit von Entwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerungen oder Teilen hiervon zu decken;

b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und weibliche Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsstaaten, insbesondere Insel-Entwicklungsstaaten, zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern; sowie

c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Entwicklungsstaaten durch besagte Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Erhaltungsmaßnahmen übertragen wird.

Artikel 25

Art. 25 Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale, regionale oder globale Organisationen mit dem Ziel zusammen:

a) Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleine Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei auf solche Bestände auszubauen;

b) Entwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Teilnahme an der Hochseefischerei auf besagte Bestände zu ermöglichen, indem ihnen unter anderem vorbehaltlich der Artikel 5 und 11 der Zugang zu diesen Fischereien erleichtert wird; und

c) Entwicklungsstaaten die Mitwirkung in subregionalen und regionalen Fischereiorganisationen und Übereinkünften zu erleichtern.

2. Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten im Sinne dieses Artikels schließt die Gewährung finanzieller Hilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologie-Transfer einschließlich Joint Venture-Vereinbarungen sowie Beratungsdienste.

3. Diese Unterstützung wird unter anderem besonders für folgende Zwecke genutzt:

a) Verbesserung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;

b) Bestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung; sowie

c) Überwachung, Inspektionen, Kontrolle, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

Artikel 26

Art. 26 Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens

1. Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten entstehen, an welchen sie teilhaben.

2. Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.

Teil VIII

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 27

Art. 27 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtlichen Vergleich, Anrufung von regionalen Behörden oder Regelungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 28

Art. 28 Verhinderung von Streitigkeiten

Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhindern. Die Staaten einigen sich zu diesem Zweck auf rationelle und zügige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte und verbessern bestehende Beschlussfassungsverfahren nach Bedarf.

Artikel 29

Art. 29 Streitigkeiten technischer Art

Ist der Gegenstand eines Streits technischer Art, so können die beteiligten Staaten eine von ihnen ad hoc eingesetzte Sachverständigengruppe mit dieser Frage befassen. Die Gruppe berät sich mit den beteiligten Staaten und versucht, den Streit zügig ohne Einschaltung verbindlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu klären.

Artikel 30

Art. 30 Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, auch wenn sie nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

2. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung einer subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände, der sie beigetreten sind, einschließlich Streitigkeiten über die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände, auch wenn die Parteien nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

3. Jedes Verfahren, dem ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zustimmt, findet auf die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Anwendung, es sei denn, jener Vertragsstaat hat, als er dieses Übereinkommen unterzeichnete, ratifizierte oder ihm beitrat, im Einklang mit Artikel 287 einem anderen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil zugestimmt.

4. Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, steht es frei, wenn er dieses Einkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung ebenso Anwendung wie auf jede nicht von einer endgültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, deren Partei jener Staat ist. Jener Staat hat im Hinblick auf die Vergleichs- und Schiedsverfahren gemäß den Anlagen V, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens das Recht, für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Schlichter, Schiedsrichter und Sachverständige zur Aufnahme in die in Anlage V Artikel 2, Anlage VII Artikel 2 und Anlage VIII Artikel 2 genannten Listen zu ernennen.

5. Jeder Gerichtshof oder jedes Gericht, dem eine Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird, wendet die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, dieses Übereinkommens und jeder einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft an, ebenso wie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und anderen Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen vereinbar sind, um die Erhaltung der betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Artikel 31

Art. 31 Vorläufige Maßnahmen

1. Bis zur Beilegung eines Streits in Übereinstimmung mit diesem Teil geben sich die Streitparteien alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

2. Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet worden ist, die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet werden, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu sichern oder Schaden von den fraglichen Beständen abzuwenden, ebenso wie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.

3. Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, kann abweichend von Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erklären, dass der internationale Seegerichtshof nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.

Artikel 32

Art. 32 Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.

Teil IX

Nichtvertragsstaaten

Artikel 33

Art. 33 Nichtvertragsstaaten

1. Die Vertragsstaaten ermutigen alle Nichtvertragsstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen.

2. Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsstaaten davon abzuhalten, Tätigkeiten auszuüben, welche die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen.

Teil X

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Artikel 34

Art. 34 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Teil XI

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Artikel 35

Art. 35 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.

Teil XII

Überprüfungskonferenz

Artikel 36

Art. 36 Überprüfungskonferenz

1. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um feststellen zu lassen, wie wirksam die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch dieses Übereinkommen gesichert wird. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten ein, alle Staaten und Rechtsträger, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden können, sowie jene zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die als Beobachter teilnehmen dürfen.

2. Die Konferenz prüft und bewertet die Angemessenheit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie Inhalt und Durchführung dieser Bestimmungen gestärkt werden können, um nicht gelöste Probleme der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser zu bewältigen.

Teil XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Art. 37 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt ab 4. Dezember 1995 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger zur Unterzeichnung auf.

Artikel 38

Art. 38 Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 39

Art. 39 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 40

Art. 40 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 41

Art. 41 Vorläufige Anwendung

1. Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Rechtsträgern vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifizierung wirksam.

2. Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder Rechtsträger endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder Rechtsträger oder mit einer schriftlichen Notifizierung, in welcher besagter Staat oder Rechtsträger den Verwahrer von seiner Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 42

Art. 42 Vorbehalte und Ausnahmen

Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.

Artikel 43

Art. 43 Erklärungen

schließt nicht aus, dass ein Staat oder Rechtsträger bei der Unterzeichnung der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 44

Art. 44 Verhältnis zu andere Übereinkommen

1. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

2. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in diesem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen: die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

3. Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 2 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.

Artikel 45

Art. 45 Änderung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

2. Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll solange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

3. Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens legen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach deren Annahme am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nicht anderes vorgesehen ist.

4. Die Artikel 38, 39, 47 und 50 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

5. Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreizehnten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreizehnten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

6. Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine geringere oder eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

7. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und

b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 46

Art. 46 Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen und die Kündigung gegebenenfalls begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig an diesem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 47

Art. 47 Teilnahme internationaler Organisationen

1. In Fällen, in denen einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeit übertragen ist, gilt Anlage IX des Seerechtsübereinkommens mutatis mutandis für die Teilnahme solcher internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen; folgende Bestimmungen der genannten Anlage finden keine Anwendung:

a) Artikel 2 erster Satz und

b) Artikel 3 Absatz 1.

2. Ist einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen, so gelten folgende Bestimmungen für die Teilnahme der internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen:

a) Bei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, dass

i) sie für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist;

ii) ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer für solche Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation nicht zuständig ist, und

iii) sie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen wahrnimmt.

b) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht den Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation keinerlei Rechte aus diesem Übereinkommen.

c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und deren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 48

Art. 48 Anlagen

1. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

2. Die Anlagen können von Zeit zu Zeit von den Vertragsstaaten revidiert werden. Solche Revisionen gründen sich auf wissenschaftliche und technische Überlegungen. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 45 wird einer Revision einer Anlage, die auf einer Sitzung der Vertragsstaaten einstimmig angenommen wurde, in dieses Übereinkommen eingefügt und gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme oder jedem anderen, in der Revision angegebenen Zeitpunkt. Wird eine Revision einer Anlage auf einer solchen Sitzung nicht einstimmig angenommen, so findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.

Artikel 49

Art. 49 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

Artikel 50

Art. 50 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG aufgelegt in New York an diesem vierten Dezember 1995 in einer einzigen Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Anlage 1

Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten

Artikel 1

Anl. 1 Allgemeine Grundsätze

1. Die rechtzeitige Erfassung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten sind für die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von entscheidender Bedeutung. Erforderlich sind Daten über die Befischung dieser Bestände auf Hoher See ebenso wie in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt, welche so zusammengestellt werden sollten, dass sie statistisch aussagekräftige Analysen für die Zwecke der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung erlauben. Erfasst werden müssen die Fangmengen und der Fischereiaufwand sowie andere fischereibezogene Informationen, namentlich Schiffsangaben und andere Daten zur Standardisierung des Fischereiaufwands. Die erfassten Daten sollten auch Angaben über Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten umfassen. Sämtliche Daten sind auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Nicht aggregierte Daten müssen vertraulich behandelt werden. Bei Weiterleitung solcher Daten werden die Bedingungen beachtet, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden.

2. Die Ausbildung in Entwicklungsländern sollte verstärkt und diesen finanzielle und technische Hilfe gewährt werden, damit sie die erforderlichen Strukturen im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen aufbauen können. Die Hilfe sollte sich auf den Ausbau der Kapazitäten zur Datenerfassung und -überprüfung, zur Durchführung von Beobachterprogrammen, zur Datenauswertung und zur Durchführung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Bestandsabschätzung konzentrieren. Wissenschaftler und Manager aus Entwicklungsstaaten sollten an der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen so umfangreich wie möglich beteiligt werden.

Artikel 2

Anl. 1 Datenerfassung, -zusammenstellung und -austausch

Bei der Festlegung der Parameter für die Erfassung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten über die Befischung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sollten die nachstehenden allgemeinen Grundsätze gelten:

a) Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Fangtätigkeit von Schiffen unter ihrer Flagge in Daten erfasst wird, welche auf die Art der Fischerei abgestimmt und ausreichend detailliert sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern (zB einzelne Hols bei Schleppnetzen, einzelne Fischzüge bei Langleinen und Ringwaden, befischte Schwärme bei der Fischerei mit Angelruten und Fangtage bei der Rollangelfischerei).

b) Die Staaten sollten die zuverlässige Überprüfung der Fischereidaten sicherstellen.

c) Die Staaten sollten Fischereidaten und unterstützende wissenschaftliche Daten zusammenstellen und diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im anerkannten Format möglichst aktuell übermitteln, wenn es eine solche gibt. Anderenfalls sollten die Staaten zusammenarbeiten, um Daten entweder direkt oder über andere vereinbarte Kooperationsmechanismen auszutauschen.

d) Die Staaten sollten im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder sonst wie gemeinsam in Übereinstimmung mit dieser Anlage und unter Berücksichtigung der Bestandsmerkmale und der Art der Fischerei auf diese Bestände in der betreffenden Region die im einzelnen zu übermittelnden Daten und ihr Format festlegen. Auch Nichtmitglieder bzw. Nichtteilnehmer besagter Organisationen oder Übereinkünfte sollten aufgefordert werden; Daten über die Fangtätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge zu übermitteln.

e) Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die gesammelten Daten auf und stellen sie allen interessierten Staaten unter den durch die jeweilige Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen ohne Verzögerung in der vereinbarten Form zur Verfügung.

f) Wissenschaftler des Flaggenstaates und der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft sollten die Daten je nach Zweckmäßigkeit getrennt oder gemeinsam auswerten.

Artikel 3

Anl. 1 Grundlegende Fischereidaten

1. Die Staaten sammeln und übermitteln der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft die folgenden Daten – ausreichend aufgeschlüsselt, um eine wirksame Bestandsabschätzung nach vereinbarten Verfahren zu erleichtern:

a) Zeitreihen von Fangmengen und Aufwandsstatistiken für jede Fischerei und Fangflotte;

b) Gesamtfänge, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen, Nenngewicht oder beides, aufgeschlüsselt nach Arten (Ziel- und Nichtzielarten), (Nenngewicht wird von der FAO definiert als Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen);

c) Rückwurfstatistiken, bei Bedarf auch Schätzungen, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen oder Nenngewicht, aufgeschlüsselt nach Arten;

d) geeignete Aufwandsstatistiken, je nach Fangmethode; und

e) Fangort, -datum und -zeit sowie andere zweckmäßige Informationen über Fangeinsätze.

2. Die Staaten sammeln ferner, soweit dies zweckdienlich erscheint, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bestandsabschätzung und übermitteln diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft, unter anderem:

a) Zusammensetzung der Fänge nach Länge, Gewicht und Geschlecht;

b) sonstige für die Bestandsabschätzung hilfreiche biologische Angaben wie Angaben über Alter, Wachstum, Nachwuchs, Verteilung und Merkmale eines bestimmten Bestands;

c) andere relevante Untersuchungen einschließlich Erhebungen der Bestandsgröße, der Biomasse, hydroakustische Erhebungen, Untersuchung von Umweltfaktoren mit Einfluss auf die Bestandsgröße sowie ozeanographische und ökologische Studien.

Artikel 4

Anl. 1 Schiffsdaten und -angaben

1. Die Staaten sollten die nachstehenden Angaben zu Fischereifahrzeugen sammeln, damit einheitliche Aussagen über die Zusammensetzung der Flotten und die Fangkapazitäten der Schiffe gemacht und bei der Auswertung von Fang- und Aufwandsdaten unterschiedliche Messgrößen für den Fischereiaufwand umgerechnet werden können:

a) Kennziffern und -buchstaben, Flaggen und Registrierhafen des Schiffes;

b) Schiffstyp;

c) spezifische Schiffsangaben (zB Konstruktionsmaterial, Baujahr, Länge, Tonnage, Leistung der Hauptmaschinen, Ladekapazität und Lagerungsmethoden); und

d) Beschreibung der Fanggeräte (zB Art, Anzahl und technische Beschreibung).

2. Der Flaggenstaat erfasst folgende Angaben:

a) Navigations- und Ortungshilfen;

b) Fernmeldegeräte und internationales Rufzeichen; sowie

c) Größe der Besatzung.

Artikel 5

Anl. 1 Meldungen

Jeder Staat trägt dafür Sorge, dass Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen nationalen Fischereibehörden sowie gegebenenfalls der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft Logbuchaufzeichnungen über Fangmengen und Fischereiaufwand einschließlich Angaben über die Fangeinsätze auf Hoher See so oft übermitteln, wie staatliche Auflagen sowie regionale und internationale Verpflichtungen dies verlangen. Besagte Daten sind gegebenenfalls über Funk, Telex, Telefax, Satellit oder sonstige Mittel zu übertragen.

Artikel 6

Anl. 1 Datenüberprüfung

Die Staaten bzw. die subregionalen oder regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sind aufgefordert, geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten zu entwickeln, zB:

a) Überprüfung der Schiffsposition mittels geeigneter Überwachungssysteme;

b) wissenschaftliche Beobachterprogramme zur Überprüfung der Fangmengen, des Fischereiaufwands, der Fangzusammensetzung (Ziel- und Nichtzielarten) sowie andere Einzelheiten der Fangtätigkeit;

c) Meldungen von Schiffsreisen, Anlandungen und Umladungen; und

d) Stichproben in den Häfen.

Artikel 7

Anl. 1 Datenaustausch

1. Die von den Flaggenstaaten gesammelten Daten müssen über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte anderen Flaggenstaaten und einschlägigen Küstenstaaten zugänglich gemacht werden. Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die Daten auf und stellen sie unter den von der betreffenden Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen allen interessierten Staaten ohne Verzögerung und in der vereinbarten Form zur Verfügung, unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht aggregierter Daten; sie sind im Rahmen des Machbaren aufgefordert, Datenbanksysteme zu entwickeln, die einen effizienten Zugriff auf die Daten ermöglichen.

2. Auf globaler Ebene sollte die Zusammenstellung und Weiterleitung von Daten über die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfolgen. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft, so kann die FAO nach Absprache mit den betroffenen Staaten die Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten auch auf subregionaler oder regionaler Ebene Gewähr leisten.

Anlage II

Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

Anl. 2

1. Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein mittels anerkannter wissenschaftlicher Verfahren abgeleiteter Schätzwert, welcher der Bestandslage und dem Zustand der Fischerei entspricht und dem Fischereimanagement als Richtwert dienen kann.

2. Herangezogen werden sollten zwei Arten von vorsorglichen Bezugswerten: Erhaltungs- oder Grenzwerte und Bewirtschaftungs- oder Zielwerte, Grenzwerte geben an, wie intensiv ein Bestand befischt werden kann, ohne die sicheren biologischen Grenzen zu überschreiten, innerhalb deren der höchstmögliche Dauerertrag möglich ist. Zielwerte sind vorgegebene Größen zur Verwirklichung von Bewirtschaftungszielen.

3. Für jeden Bestand müssen eigene vorsorgliche Bezugswerte festgelegt werden, welche unter anderem dem Reproduktionspotential des Bestandes, seiner Fähigkeit zur natürlichen Wiederauffüllung und der Art seiner Befischung Rechnung tragen sowie anderen Ursachen für die Sterblichkeit und den wichtigsten Unsicherheitsfaktoren.

4. Ziel der Bewirtschaftungsstrategien ist es, die Populationen befischter Bestände und gegebenenfalls auch vergesellschafteter oder abhängiger Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf einen solche zurückzuführen, der dem zuvor vereinbarten vorsorglichen Bezugswert entspricht. Die Bezugswerte dienen als Auslöser für im Voraus vereinbarte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Bewirtschaftungsstrategien sollten solche Maßnahmen einschließlich, die durchgeführt werden können, wenn die vorläufigen Bezugswerte fast erreicht sind.

5. Die Bestandsbewirtschaftung soll sicherstellen, dass das Risiko einer Überschreitung der Bezugswerte nur sehr gering ist. Wird ein Grenzwert für einen Bestand unterschritten oder droht ein solches Unterschreiten, so sollten unverzüglich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Wiederauffüllung des Bestands zu erleichtern. Die Bestandsbewirtschaftung soll ferner Gewähr leisten, dass im Schnitt über bestimmte Zielwerte nicht hinausgegangen wird.

6. Reichen die verfügbaren Daten für eine Fischerei nicht aus, um Bezugswerte zu ermitteln, so werden vorläufige Bezugswerte festgesetzt. Dies kann durch Analogie zu ähnlichen und besser erforschten Beständen erfolgen. In diesen Fällen wird die betreffende Fischerei verstärkt überwacht, um die vorläufigen Bezugswerte berichtigen zu können, sobald eingehendere Informationen zur Verfügung stehen.

7. Eine Mindestnorm für Grenzbezugswerte sollte die fischereiliche Sterblichkeit sein, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird. Bei nicht überfischten Beständen sorgt die Bestandsbewirtschaftung dafür, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich in dem Rahmen hält, der dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht, und die Biomasse nicht unter eine vorgegebenen Schwelle fällt. Bei überfischten Beständen kann die Biomasse, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt würde, als Ziel für die Wiederauffüllung dienen.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich über die Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen geregelt werden

Anl. 3

Die Republik Österreich erklärt anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit in bezug auf folgende Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, an die Gemeinschaft übertragen hat.

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

1. Die Mitgliedstaaten haben der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

2. Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

3. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

4. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

Streitbeilegung: (Teil VIII).

(Übersetzung)

Auslegungserklärungen der Republik Österreich in bezug auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

Anl. 4

1. Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2. Die Republik Österreich geht davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3. Die Republik Österreich geht davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so geht die Republik Österreich davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Die Republik Österreich ist ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6. Die Republik Österreich wiederholt, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Darüber hinaus unterstreicht die Republik Österreich, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet. Ferner ist die Republik Österreich der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

7. Die Republik Österreich geht davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.

(Übersetzung)

Bestätigung der Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Republik Österreich

Anl. 5

Die Republik Österreich bestätigt hiermit die Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, die nachstehenden Wortlaut haben:

A.

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens)

1. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1).

2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irlands, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3. Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.

4. Die Erklärung gilt nicht für Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

5. Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen haben. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

6. Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

7. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

8. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

Streitbeilegung: (Teil VIII).

B.

Auslegungserklärungen

1. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt.

Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben.

Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.

Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.