Art. 39 Beitritt — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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