Art. 4 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.
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