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Internationale Verträge
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Art. 24
Art. 24 Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten
In Kraft seit 18. Januar 2004
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Art. 24 Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
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