Art. 38 Ratifikation — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Keine Ergebnisse gefunden