Art. 34 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
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