1. Die Vertragsstaaten ermutigen alle Nichtvertragsstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen.
2. Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsstaaten davon abzuhalten, Tätigkeiten auszuüben, welche die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen.
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