Art. 15 Umschlossene und halbumschlossene Meere — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.
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