Art. 40 Inkrafttreten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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