1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise