BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender FischbeständeArt. 16

Art. 16Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher See

In Kraft seit 18. Januar 2004
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