Art. 32 Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.
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