Art. 35 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.
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