Art. 28 Verhinderung von Streitigkeiten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Rückverweise
Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhindern. Die Staaten einigen sich zu diesem Zweck auf rationelle und zügige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte und verbessern bestehende Beschlussfassungsverfahren nach Bedarf.
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