BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Rumänien)

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

In Kraft seit 29. Dezember 1975
Up-to-date

Art. 1 ARTIKEL 1

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten die Ausdrücke:

a) „Konvention“: Das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, dem die beiden Vertragschließenden Staaten als Vertragsparteien angehören;

b) „Luftfahrtbehörden“: In bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und in bezug auf die Sozialistische Republik Rumänien das Kommando der Zivilluftfahrt – TAROM des Ministeriums für Nationale Verteidigung oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die nach den jeweiligen Gesetzen der beiden Vertragschließenden Teile zur Erfüllung der von diesen Behörden tatsächlich ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Unternehmen“: Das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft gemacht hat.

Art. 2 ARTIKEL 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte zum Zweck der Errichtung von Fluglinien auf den Flugstrecken, die im Anhang dieses Abkommens festgelegt sind. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Linien“ und „festgelegte Strecken“ genannt.

2. Das namhaft gemachte Unternehmen jedes Vertragschließenden Teiles wird die nachstehenden Rechte genießen:

a) Das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) auf den vereinbarten Fluglinien unter den in diesem Abkommen und seinem Anhang festgelegten Bedingungen in diesem Hoheitsgebiet Fluggäste, Fracht- und Postsendungen im Rahmen des internationalen Verkehrs aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann dahin ausgelegt werden, daß dem namhaft gemachten Unternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post zur entgeltlichen Beförderung nach einem anderen Punkt des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden Teiles aufzunehmen („Kabotage“).

Art. 3 ARTIKEL 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung zwischen den Vertragschließenden Teilen.

2. Ein Vertragschließender Teil, der diese Namhaftmachung erhalten hat, wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Unternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles unverzüglich die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles können verlangen, daß ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen den Nachweis erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die normalerweise beim Betrieb von internationalen Fluglinien von diesen Behörden angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das namhaft gemachte Unternehmen erforderlich erscheinen, wenn dieser Vertragschließende Teil nicht den Nachweis dafür erbringt, daß ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens beim Vertragschließenden Teil, der dieses Unternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen.

5. Vom Zeitpunkt des Erhaltes der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung kann das namhaft gemachte Unternehmen jederzeit den Betrieb jeglicher vereinbarten Linie aufnehmen.

Art. 4 ARTIKEL 4

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieses Rechtes Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, wenn:

a) der Nachweis nicht erbracht ist, daß ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Unternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen oder

b) dieses Unternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen oder

c) dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht gemäß den in diesem Abkommen und in seinem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen betreibt.

2. Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die Festlegung von Bedingungen nicht unverzüglich erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Art. 5 ARTIKEL 5

1. Die namhaft gemachten Unternehmen genießen gleiche und gerechte Möglichkeiten zum Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden Teile.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien hat das namhaft gemachte Unternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmens zu berücksichtigen, um nicht in ungebührlicher Weise die Fluglinien zu beeinträchtigen, die letzterer auf der ganzen oder auf einem Teil derselben Strecke betreibt.

3. Der Betrieb der vereinbarten Linien wird in enger Beziehung zur allgemeinen Beförderungsnachfrage auf den festgelegten Strecken durchgeführt. Die Hauptaufgabe jeder der vereinbarten Fluglinien wird sein, ein der laufenden und normalerweise voraussehbaren Beförderungsnachfrage von Fluggästen, Fracht- und Postsendungen von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das die betreffende Linie betreibende Unternehmen namhaft gemacht hat, angemessenes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.

4. Die jedem namhaft gemachten Unternehmen gewährten Rechte, Fluggäste, Fracht- und Postsendungen zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und dem Hoheitsgebiet von dritten Staaten zu befördern, werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze betreffend die Entwicklung des internationalen Flugverkehrs ausgeübt, wonach die angebotene Beförderungskapazität

a) an die Beförderungsnachfrage nach oder von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Unternehmen namhaft gemacht hat,

b) an die Beförderungsnachfrage, die in dem Bereich besteht, der von der jeweiligen Fluglinie überflogen wird, unter Berücksichtigung der Fluglinien, die von den Unternehmen anderer Staaten in diesem Bereich betrieben werden,

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der direkten Verbindungen, angepaßt sein muß.

Art. 6 ARTIKEL 6

1. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen sich rechtzeitig über die Flugpläne einigen, die die Frequenzen ihrer Fluglinien, die Flugtage und die Flugzeugtypen enthalten. Die derart vereinbarten Flugpläne werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebes der betreffenden Linien den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.

2. Sollten die namhaft gemachten Unternehmen über die obgenannten Flugpläne kein Einverständnis erzielen, werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile sich bemühen, das Problem zu lösen.

3. Sollte das Problem nicht rechtzeitig gelöst werden, bleibt die Regelung betreffend die Frequenzen, die Flugtage sowie die Flugzeugtypen für die folgenden sechs Monate in Kraft. Während dieses Zeitraumes muß das Problem von den Luftfahrtbehörden geregelt werden.

4. Die Luftfahrtbehörden jedes der Vertragschließenden Teile werden der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen die statistischen Betriebsunterlagen über die Ausnützung der Beförderungskapazität zur Verfügung stellen, die durch das vom ersteren Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Unternehmen auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Strecken angeboten wird. Diese Angaben enthalten im Rahmen des Möglichen die für die Feststellung des Umfanges, der Herkunft und der Bestimmung des Flugverkehrs erforderlichen Auskünfte.

Art. 7 ARTIKEL 7

1. Die Tarife aller vereinbarten Linien werden unter Berücksichtigung aller entscheidenden Faktoren, wie Betriebskosten, angemessener Gewinn, der besonderen Eigenschaften jeder Verbindung und der Tarife anderer, dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreibender Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt.

2. Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Unternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreiben, gemeinsam festzulegen. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Anwendung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) erstellen.

3. Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Unternehmen über eine Tarifvereinbarung keine Einigung erzielen oder werden die von ihnen festgesetzten Tarife von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, die Tarife einvernehmlich festzusetzen.

5. Sollte eine Übereinstimmung gemäß Abs. 4 dieses Artikels zwischen den Luftfahrtbehörden nicht erzielt werden können, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Art. 14 dieses Abkommens beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Art. 8 ARTIKEL 8

1. Die von einem namhaft gemachten Unternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffreserven und Bordvorräte – einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak sowie zum Verkauf während des Fluges an Fluggäste bestimmte Gegenstände in vertretbarem Ausmaß – sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung, Reserven und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Ferner sind von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Gebühren, befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der auf einer internationalen Linie des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Kraft- und Schmierstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom namhaft gemachten Unternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Linien eingesetzt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über das Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles verbraucht werden, in dem sie an Bord genommen wurden;

c) Ersatzteile und übliche Bordausrüstungen, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Instandsetzung und Wartung seiner auf internationaler Fluglinie verwendeten Flugzeuge durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen eingeführt werden.

d) Waren, die von den jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausstattung und den Dienstbetrieb einer Vertretung mit Büros auf dem Flughafen und/oder einem Stadtbüro eingeführt und verwendet werden; alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren sind jedoch ausgeschlossen.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Unternehmens eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Art. 9 ARTIKEL 9

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, der im internationalen Flugverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht- und Postsendungen wie jene betreffend die Formalitäten des Einflugs, des Abflugs, der Ein- und Ausreise, den Zoll und die sanitätspolizeilichen Maßnahmen sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht- und Postsendungen, die in Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, anzuwenden, solange sich diese auf dessen Hoheitsgebiet befinden.

3. Für die Benützung der Flughäfen, der Einrichtungen und technischen Ausrüstung auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles sind die Steuern und anderen Abgaben in Übereinstimmung mit den durch die Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles einheitlich festgesetzten Steuersätzen und Tarifen einzuheben.

Art. 10 Artikel 10

1. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.

2. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Art. 11 Artikel 11

1. Das namhaft gemachte Luftlinienunternehmen einer jeden Vertragspartei hat das Recht, planmäßige Luftbeförderung mittels ihrer eigenen weltweiten Dienste und über den Pool-Dienst zwischen Wien und Bukarest auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unter Verwendung ihrer eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen. Ein solcher Verkauf an jede Person, Organisation oder Einrichtung kann gegen Bezahlung in jeder konvertiblen Währung oder mittels Kreditkarte getätigt werden, entweder durch ihr eigenes jeweiliges Verkaufsbüro in Bukarest und Wien oder durch Verkaufs- oder Reisebüros.

2. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen.

3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

4. (a) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

(b) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

(c) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Art. 12 ARTIKEL 12

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen, um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen verankerten Grundsätze angewendet und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise verwirklicht werden.

Art. 13 ARTIKEL 13

1. Wenn der eine oder der andere Vertragschließende Teil es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Jede Änderung dieses Abkommens tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, mit welchem sich die beiden Vertragschließenden Teile gegenseitig unter Bezugnahme auf diese Abänderung die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Vorschriften über den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitteilen.

2. Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Sie treten nach Bestätigung mittels diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

3. Eine Beratung zwischen den Vertragschließenden Teilen oder zwischen den Luftfahrtbehörden betreffend eine Abänderung dieses Abkommens oder seines Anhangs hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt eines diesbezüglichen Ersuchens zu beginnen.

Art. 14 ARTIKEL 14

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs wird durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile geregelt. Können sich die genannten Behörden nicht einigen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 15 ARTIKEL 15

Das vorliegende Abkommen samt Anhang und jede allfällige Ergänzung oder Abänderung wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.

Art. 16 ARTIKEL 16

Dieses Abkommen und sein Anhang werden im Einvernehmen beider Vertragschließender Teile mit jedem multilateralen Abkommen, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, in Übereinstimmung gebracht.

Art. 17 ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil in Kraft, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgenommen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung von seiten des anderen Vertragschließenden Teiles wird angenommen, daß ihm die Mitteilung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, zu welchem die Internationale Luftfahrtorganisation diese erhalten hat.

Art. 18 ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, mittels welchen sich die Vertragschließenden Teile gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Vorschriften betreffend den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.

Das zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien geschlossene Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 1958 *) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten der beiden Vertragschließenden Teile, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bukarest am 14. Juli 1975 in zwei Ausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1958, Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 21/1959

ANHANG

Anl. 1

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:

1. Abflugspunkte 2. Punkte im Hoheitsgebiet der
Sozialistischen Republik
Rumänien
Punkte auf
österreichischem
Hoheitsgebiet Bukarest

B. Das von der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:

1. Abflugspunkte 2. Punkte im Hoheitsgebiet der
Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet
der Sozialistischen
Republik Rumänien Wien

C. Zwischenpunkte und Punkte darüberhinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.