1. Die von einem namhaft gemachten Unternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffreserven und Bordvorräte – einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak sowie zum Verkauf während des Fluges an Fluggäste bestimmte Gegenstände in vertretbarem Ausmaß – sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung, Reserven und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Ferner sind von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Gebühren, befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der auf einer internationalen Linie des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Kraft- und Schmierstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom namhaft gemachten Unternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Linien eingesetzt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über das Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles verbraucht werden, in dem sie an Bord genommen wurden;
c) Ersatzteile und übliche Bordausrüstungen, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Instandsetzung und Wartung seiner auf internationaler Fluglinie verwendeten Flugzeuge durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen eingeführt werden.
d) Waren, die von den jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausstattung und den Dienstbetrieb einer Vertretung mit Büros auf dem Flughafen und/oder einem Stadtbüro eingeführt und verwendet werden; alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren sind jedoch ausgeschlossen.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Unternehmens eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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