1. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen sich rechtzeitig über die Flugpläne einigen, die die Frequenzen ihrer Fluglinien, die Flugtage und die Flugzeugtypen enthalten. Die derart vereinbarten Flugpläne werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebes der betreffenden Linien den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
2. Sollten die namhaft gemachten Unternehmen über die obgenannten Flugpläne kein Einverständnis erzielen, werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile sich bemühen, das Problem zu lösen.
3. Sollte das Problem nicht rechtzeitig gelöst werden, bleibt die Regelung betreffend die Frequenzen, die Flugtage sowie die Flugzeugtypen für die folgenden sechs Monate in Kraft. Während dieses Zeitraumes muß das Problem von den Luftfahrtbehörden geregelt werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jedes der Vertragschließenden Teile werden der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen die statistischen Betriebsunterlagen über die Ausnützung der Beförderungskapazität zur Verfügung stellen, die durch das vom ersteren Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Unternehmen auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Strecken angeboten wird. Diese Angaben enthalten im Rahmen des Möglichen die für die Feststellung des Umfanges, der Herkunft und der Bestimmung des Flugverkehrs erforderlichen Auskünfte.
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