1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung zwischen den Vertragschließenden Teilen.
2. Ein Vertragschließender Teil, der diese Namhaftmachung erhalten hat, wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Unternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles unverzüglich die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles können verlangen, daß ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen den Nachweis erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die normalerweise beim Betrieb von internationalen Fluglinien von diesen Behörden angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das namhaft gemachte Unternehmen erforderlich erscheinen, wenn dieser Vertragschließende Teil nicht den Nachweis dafür erbringt, daß ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens beim Vertragschließenden Teil, der dieses Unternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen.
5. Vom Zeitpunkt des Erhaltes der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung kann das namhaft gemachte Unternehmen jederzeit den Betrieb jeglicher vereinbarten Linie aufnehmen.
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