Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, mittels welchen sich die Vertragschließenden Teile gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Vorschriften betreffend den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.
Das zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien geschlossene Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 1958 *) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten der beiden Vertragschließenden Teile, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bukarest am 14. Juli 1975 in zwei Ausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1958, Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 21/1959
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