1. Wenn der eine oder der andere Vertragschließende Teil es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Jede Änderung dieses Abkommens tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, mit welchem sich die beiden Vertragschließenden Teile gegenseitig unter Bezugnahme auf diese Abänderung die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Vorschriften über den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitteilen.
2. Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Sie treten nach Bestätigung mittels diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
3. Eine Beratung zwischen den Vertragschließenden Teilen oder zwischen den Luftfahrtbehörden betreffend eine Abänderung dieses Abkommens oder seines Anhangs hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt eines diesbezüglichen Ersuchens zu beginnen.
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