1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, der im internationalen Flugverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht- und Postsendungen wie jene betreffend die Formalitäten des Einflugs, des Abflugs, der Ein- und Ausreise, den Zoll und die sanitätspolizeilichen Maßnahmen sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht- und Postsendungen, die in Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, anzuwenden, solange sich diese auf dessen Hoheitsgebiet befinden.
3. Für die Benützung der Flughäfen, der Einrichtungen und technischen Ausrüstung auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles sind die Steuern und anderen Abgaben in Übereinstimmung mit den durch die Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles einheitlich festgesetzten Steuersätzen und Tarifen einzuheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise