1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte zum Zweck der Errichtung von Fluglinien auf den Flugstrecken, die im Anhang dieses Abkommens festgelegt sind. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Linien“ und „festgelegte Strecken“ genannt.
2. Das namhaft gemachte Unternehmen jedes Vertragschließenden Teiles wird die nachstehenden Rechte genießen:
a) Das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) auf den vereinbarten Fluglinien unter den in diesem Abkommen und seinem Anhang festgelegten Bedingungen in diesem Hoheitsgebiet Fluggäste, Fracht- und Postsendungen im Rahmen des internationalen Verkehrs aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann dahin ausgelegt werden, daß dem namhaft gemachten Unternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post zur entgeltlichen Beförderung nach einem anderen Punkt des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden Teiles aufzunehmen („Kabotage“).
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