Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten die Ausdrücke:
a) „Konvention“: Das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, dem die beiden Vertragschließenden Staaten als Vertragsparteien angehören;
b) „Luftfahrtbehörden“: In bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und in bezug auf die Sozialistische Republik Rumänien das Kommando der Zivilluftfahrt – TAROM des Ministeriums für Nationale Verteidigung oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die nach den jeweiligen Gesetzen der beiden Vertragschließenden Teile zur Erfüllung der von diesen Behörden tatsächlich ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Unternehmen“: Das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft gemacht hat.
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