1. Die Tarife aller vereinbarten Linien werden unter Berücksichtigung aller entscheidenden Faktoren, wie Betriebskosten, angemessener Gewinn, der besonderen Eigenschaften jeder Verbindung und der Tarife anderer, dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreibender Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt.
2. Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Unternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreiben, gemeinsam festzulegen. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Anwendung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) erstellen.
3. Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Unternehmen über eine Tarifvereinbarung keine Einigung erzielen oder werden die von ihnen festgesetzten Tarife von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, die Tarife einvernehmlich festzusetzen.
5. Sollte eine Übereinstimmung gemäß Abs. 4 dieses Artikels zwischen den Luftfahrtbehörden nicht erzielt werden können, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Art. 14 dieses Abkommens beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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