1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Unternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieses Rechtes Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, wenn:
a) der Nachweis nicht erbracht ist, daß ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Unternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen oder
b) dieses Unternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen oder
c) dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht gemäß den in diesem Abkommen und in seinem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen betreibt.
2. Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die Festlegung von Bedingungen nicht unverzüglich erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
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