A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:
1. | Abflugspunkte | 2. | Punkte im Hoheitsgebiet der |
Sozialistischen Republik | |||
Rumänien | |||
Punkte auf | |||
österreichischem | |||
Hoheitsgebiet | Bukarest | ||
B. Das von der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:
1. | Abflugspunkte | 2. | Punkte im Hoheitsgebiet der |
Republik Österreich | |||
Punkte im Hoheitsgebiet | |||
der Sozialistischen | |||
Republik Rumänien | Wien | ||
C. Zwischenpunkte und Punkte darüberhinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
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