BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Rumänien)Art. 15

Art. 15ARTIKEL 15

In Kraft seit 29. Dezember 1975
Up-to-date

Das vorliegende Abkommen samt Anhang und jede allfällige Ergänzung oder Abänderung wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.

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