1. Das namhaft gemachte Luftlinienunternehmen einer jeden Vertragspartei hat das Recht, planmäßige Luftbeförderung mittels ihrer eigenen weltweiten Dienste und über den Pool-Dienst zwischen Wien und Bukarest auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unter Verwendung ihrer eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen. Ein solcher Verkauf an jede Person, Organisation oder Einrichtung kann gegen Bezahlung in jeder konvertiblen Währung oder mittels Kreditkarte getätigt werden, entweder durch ihr eigenes jeweiliges Verkaufsbüro in Bukarest und Wien oder durch Verkaufs- oder Reisebüros.
2. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen.
3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
4. (a) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
(b) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
(c) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
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